OGH
RS0032570
09.05.1989
4Ob532/89; 1Ob274/02d; 5Ob39/06f; 5Ob71/12w; 6Ob115/18g; 10Ob70/19w
ABGB §1392 A; ABGB §1392 B; GmbHG §76 Abs2
Die Abtretung als solche ist ein formloser Konsensualvertrag, der jedoch als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraussetzt. Die Zession ist daher im allgemeinen an keine Form gebunden; die Einhaltung von Formvorschriften kann aber dann notwendig sein, wenn das Grundgeschäft formbedürftig ist, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH stehenden Vereinbarungen bedürfen hingegen keines Notariatsaktes.
TE OGH 1989-05-09 4 Ob 532/89
TE OGH 2003-01-28 1 Ob 274/02d
nur: Die Abtretung als solche ist ein formloser Konsensualvertrag, der jedoch als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraussetzt. Die Zession ist daher im allgemeinen an keine Form gebunden; die Einhaltung von Formvorschriften kann aber dann notwendig sein, wenn das Grundgeschäft formbedürftig ist. (T1)
TE OGH 2006-05-30 5 Ob 39/06f
Auch; nur: Die Abtretung als solche ist ein formloser Konsensualvertrag, der jedoch als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraussetzt. (T2)
TE OGH 2012-06-12 5 Ob 71/12w
Auch; Beisatz: Die Abtretung (Zession) ist ein formloser Konsensualvertrag, dessen Zustandekommen die Erklärung der Forderungsübertragung durch den Altgläubiger und deren Annahme durch den Neugläubiger erfordert. (T3); Beisatz: Diese Anforderungen gelten auch für die Abtretung nach Paragraph 18, Absatz 2, Satz 1 WEG 2002. (T4)
TE OGH 2018-06-28 6 Ob 115/18g
Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4
TE OGH 2019-11-19 10 Ob 70/19w
nur T1
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0032570