OGH
RS0049846
27.05.2024
1Ob7/89; 1Ob282/00b; 1Ob193/23y
AHG §1 Cd1c
StPO §175 Abs1 Z4 G
StPO §180
Die Verhängung der Verwahrungshaft ist ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" nicht in das freie Belieben (Ermessen) des Untersuchungsrichters gestellt, er hat sie vielmehr anzuordnen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Unterlassung kann Amtshaftungsansprüche zur Folge haben.
TE OGH 1989-04-26 1 Ob 7/89
Veröff: SZ 62/73 = JBl 1991,172
TE OGH 2001-02-27 1 Ob 282/00b
Ähnlich; Beisatz: Hier: Den Organen der Rechtspflege (Staatsanwaltschaft und Untersuchungsrichter) ist kein freies Ermessen eingeräumt, sondern muss bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Haftantrag gestellt und die Haft angeordnet werden. (T1)
TE OGH 2024-05-27 1 Ob 193/23y
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049846