OGH
RS0049935
09.09.2025
1Ob1/89; 1Ob43/91; 1Ob407/97b; 1Ob255/09w; 1Ob95/25i
AHG §1 Ca
B-VG Art18 Abs2
Bei Erlassung von Verordnungen ist zu berücksichtigen, dass sie in aller Regel nicht unter einem solchen Zeitdruck erarbeitet werden müssen, wie dies bei Bescheiden und anderen Entscheidungen im Einzelfall unvermeidlich sein kann. Sie haben für viele Personen zu gelten und üben häufig eine einschneidende Wirkung auf die Rechtsstellung der Normadressaten aus, weshalb es zu erwarten und den Organen auch zuzumuten ist, dass ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und Formulierung besonderes Augenmerk gewidmet und die Übereinstimmung mit der gesetzlichen Grundlage genau geprüft wird.
TE OGH 1989-04-26 1 Ob 1/89
Veröff: SZ 62/72 = JBl 1991,177
TE OGH 1992-01-15 1 Ob 43/91
Vgl auch
TE OGH 1998-04-28 1 Ob 407/97b
nur: Bei Erlassung von Verordnungen ist zu berücksichtigen, dass sie in aller Regel nicht unter einem solchen Zeitdruck erarbeitet werden müssen, wie dies bei Entscheidungen im Einzelfall unvermeidlich sein kann, weshalb es den Organen auch zuzumuten ist, dass ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und Formulierung besonderes Augenmerk gewidmet wird. (T1); Beisatz: Diese am Beispiel von Rechtsverordnungen ausgesprochenen Grundsätze gelten auch für Verwaltungsverordnungen. (T2) Veröff: SZ 71/79
TE OGH 2010-01-29 1 Ob 255/09w
TE OGH 2025-09-09 1 Ob 95/25i
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049935