Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0009532

Entscheidungsdatum

22.05.2024

Geschäftszahl

10ObS58/89; 10ObS263/89; 10ObS140/90; 6Ob382/97p; 4Ob218/08z; 8Ob53/24p

Norm

ABGB §94

ABGB §140 Bd

ASVG §294

BSVG §142

GSVG §151

Rechtssatz

Die Zinsen und Rückzahlungsraten eines Darlehens, das zur Schaffung einer Einkommensquelle aufgenommen wurde, mindern die für den Unterhaltsanspruch maßgebenden, aus dieser Quelle erzielten Einkünfte; es besteht kein Grund, Aufwendungen, die durch die Schaffung einer Einkommensquelle verursacht werden, anders als jene zu behandeln, die zu deren Erhaltung dienen. Eine Begrenzung der Berücksichtigung solcher Aufwendungen ergibt sich aus der für das Unterhaltsrecht allgemein anerkannten "Anspannungstheorie".

Entscheidungstexte

TE OGH 1989-04-18 10 ObS 58/89

Veröff: SSV - NF 3/43

TE OGH 1989-11-07 10 ObS 263/89

nur: Es besteht kein Grund, Aufwendungen, die durch die Schaffung einer Einkommensquelle verursacht werden, anders als jene zu behandeln, die zu deren Erhaltung dienen. (T1); Beisatz: Hier: Einkünfte aus Verpachtung. (T2) Veröff: SSV - NF 3/131

TE OGH 1990-05-29 10 ObS 140/90

nur T1

TE OGH 1998-01-15 6 Ob 382/97p

TE OGH 2009-02-24 4 Ob 218/08z

Vgl aber; Bem: Siehe RS0124600. (T3); Veröff: SZ 2009/22

TE OGH 2024-05-22 8 Ob 53/24p

nur: Die Zinsen und Rückzahlungsraten eines Darlehens, das zur Schaffung einer Einkommensquelle aufgenommen wurde, mindern die für den Unterhaltsanspruch maßgebenden, aus dieser Quelle erzielten Einkünfte. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009532