OGH
RS0009532
22.05.2024
10ObS58/89; 10ObS263/89; 10ObS140/90; 6Ob382/97p; 4Ob218/08z; 8Ob53/24p
ABGB §94
ABGB §140 Bd
ASVG §294
BSVG §142
GSVG §151
Die Zinsen und Rückzahlungsraten eines Darlehens, das zur Schaffung einer Einkommensquelle aufgenommen wurde, mindern die für den Unterhaltsanspruch maßgebenden, aus dieser Quelle erzielten Einkünfte; es besteht kein Grund, Aufwendungen, die durch die Schaffung einer Einkommensquelle verursacht werden, anders als jene zu behandeln, die zu deren Erhaltung dienen. Eine Begrenzung der Berücksichtigung solcher Aufwendungen ergibt sich aus der für das Unterhaltsrecht allgemein anerkannten "Anspannungstheorie".
TE OGH 1989-04-18 10 ObS 58/89
Veröff: SSV - NF 3/43
TE OGH 1989-11-07 10 ObS 263/89
nur: Es besteht kein Grund, Aufwendungen, die durch die Schaffung einer Einkommensquelle verursacht werden, anders als jene zu behandeln, die zu deren Erhaltung dienen. (T1); Beisatz: Hier: Einkünfte aus Verpachtung. (T2) Veröff: SSV - NF 3/131
TE OGH 1990-05-29 10 ObS 140/90
nur T1
TE OGH 1998-01-15 6 Ob 382/97p
TE OGH 2009-02-24 4 Ob 218/08z
Vgl aber; Bem: Siehe RS0124600. (T3); Veröff: SZ 2009/22
TE OGH 2024-05-22 8 Ob 53/24p
nur: Die Zinsen und Rückzahlungsraten eines Darlehens, das zur Schaffung einer Einkommensquelle aufgenommen wurde, mindern die für den Unterhaltsanspruch maßgebenden, aus dieser Quelle erzielten Einkünfte. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009532