OGH
05.04.1989
9ObA72/89; 9ObA221/02v
UrlG §4 Abs1;
Die Vereinbarung über den jeweiligen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die (damit in aller Regel verbundene) Dauer des Urlaubs ist ein notwendiger ergänzender schuldrechtlicher Vertrag zur Realisierung eines besonderen Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis, das dadurch für die Dauer des Urlaubs modifiziert wird. Daher kommt auch der Urlaubsvereinbarung, die sich auf eine bestimmte Zeitdauer erstreckt, ebenso wie dem Arbeitsverhältnis selbst, der Charakter eines Dauerschuldverhältnisses zu.
TE OGH 1989/04/05 9 ObA 72/89
Veröff: SZ 62/63 = EvBl 1989/150 S 598 = RdW 1989,230 (Spitzl, 227) = Arb 10782 = WBl 1990,48
TE OGH 2003/02/26 9 ObA 221/02v
Vgl auch; Beisatz: Liegt aber ein Einverständnis schon beim Arbeitnehmer nicht vor, wäre die Beibehaltung der (in der Vergangenheit einverständlich vorgenommenen) stundenweisen Berechnung des Urlaubskonsums eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers, welcher das Vereinbarungsprinzip des §4 Absatz eins, UrlG entgegenstünde. (T1)
RS0077431