Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.04.1989

Geschäftszahl

4Ob27/89; 4Ob1049/92

Norm

GewO 1973 §1 Abs4;

UWG §1 C2;

UWG §2 B;

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG durch konzessionsloses Ausüben der Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Satz 2 GewO kann nur demjenigen zur Last gelegt werden, der die Ankündigung tatsächlich veranlaßt hat. Daß der Inhalt einer Anzeige einen unrichtigen Eindruck über die Person des Ankündigenden erweckt, reicht nicht aus, um dem vermeintlichen Ankündiger die Ausübung des Gewerbes in der in Paragraph eins, Absatz 4, Satz 2 GewO 1973 beschriebenen Weise zurechnen zu können; eine derartige Eignung zur Irreführung könnte nur Ansprüche nach Paragraph 2, UWG gegen den tatsächlichen oder den vermeintlichen Ankündiger begründen, in dessen Betrieb die irreführende Ankündigung vorgenommen worden ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/04/04 4 Ob 27/89

Veröff: WBl 1989,216

TE OGH 1992/09/01 4 Ob 1049/92

Vgl auch

Rechtssatznummer

RS0060393