OGH
04.04.1989
4Ob22/89; 4Ob56/90; 4Ob37/94
UWG §9 C3a;
Der Zuordnungsgrad - also die Angabe, wie weit auch das Unternehmen, mit dem das Zeichen in Zusammenhang gebracht wird, namentlich bekannt ist - ist keine notwendige Voraussetzung für die Verkehrsgeltung; nach ihm muß nur dann gefragt werden, wenn die Frage nach dem Kennzeichnungsgrad zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat.
TE OGH 1989/04/04 4 Ob 22/89
Veröff: ÖBl 1989,162
TE OGH 1990/06/26 4 Ob 56/90
Vgl auch
TE OGH 1994/04/12 4 Ob 37/94
Beisatz: Kunden, die die Klägerin kennen, sind kein relevanter Verkehrskreis. (T1)
RS0079296