Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.04.1989

Geschäftszahl

4Ob22/89; 4Ob56/90; 4Ob37/94

Norm

UWG §9 C3a;

Rechtssatz

Der Zuordnungsgrad - also die Angabe, wie weit auch das Unternehmen, mit dem das Zeichen in Zusammenhang gebracht wird, namentlich bekannt ist - ist keine notwendige Voraussetzung für die Verkehrsgeltung; nach ihm muß nur dann gefragt werden, wenn die Frage nach dem Kennzeichnungsgrad zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/04/04 4 Ob 22/89

Veröff: ÖBl 1989,162

TE OGH 1990/06/26 4 Ob 56/90

Vgl auch

TE OGH 1994/04/12 4 Ob 37/94

Beisatz: Kunden, die die Klägerin kennen, sind kein relevanter Verkehrskreis. (T1)

Rechtssatznummer

RS0079296