Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0084365

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

10ObS88/89; 10ObS39/23t; 10ObS114/24y

Norm

ASVG §177 Abs1

Rechtssatz

Schon nach der vor der 41.ASVGNov geltenden Fassung des Paragraph 177, Absatz eins, ASVG kam es nicht darauf an, ob der Versicherte mit dem Träger der in der laufenden Nr 38 der Liste der Berufskrankheiten genannten Unternehmen ein Dienstverhältnis begründet hatte, sondern ausschließlich darauf, ob eine berufliche Beschäftigung in einem solchen Unternehmen vorlag, wobei die rechtliche Qualifikation dieser beruflichen Beschäftigung und die Tatsache, wer als Dienstgeber auftrat, nicht maßgeblich waren. (Hier: AMFG-Praktikantin des Landesarbeitsamtes Steiermark, die an der Universitätskinderklinik in Graz als Kindergärtnerin und Erzieherin tätig war).

Entscheidungstexte

TE OGH 1989-03-21 10 ObS 88/89

TE OGH 2023-11-21 10 ObS 39/23t

vgl; Beisatz: Hier: COVID-19-Infektion einer Schulpsychologin. (T1)

TE OGH 2024-11-19 10 ObS 114/24y

vgl; Beisatz: Hier: Dienstlich verpflichtende Teilnahme an einer Tagung im Gebäude eines geschützten Unternehmens. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084365