Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0017564

Entscheidungsdatum

20.03.2002

Geschäftszahl

6Ob532/89; 1Ob514/93; 1Ob126/00m; 3Ob164/99k; 3Ob254/00z

Norm

ABGB §896

Rechtssatz

Ein Gesamtschuldner kann bereits dann Regreß nehmen, wenn er von dem bereits fälligen Teil der Schuld durch seine Leistungen mehr als den nach dem internen Verhältnis auf ihn entfallenden Anteil getilgt hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989-03-16 6 Ob 532/89

Veröff: SZ 62/51 = EvBl 1989/164 S 657 = RZ 1989/77 S 215

TE OGH 1993-06-22 1 Ob 514/93

Auch

TE OGH 2000-11-28 1 Ob 126/00m

Vgl; Beisatz: Beim Anspruch auf internen Ausgleich nach Paragraph 896, ABGB handelt es sich regelmäßig um einen eigenen Anspruch (Gamerith aaO Rz 1a mwN), der mit der tatsächlichen Zahlung entsteht und bei dem stets auch auf das "besondere Verhältnis" zwischen den Mitschuldnern abzustellen ist, das hier auf einer Vereinbarung beruht. (T1)

TE OGH 2001-04-25 3 Ob 164/99k

Vgl auch; Beisatz: Bei einer in Teilbeträgen (Raten) abzutragenen Solidarschuld ist bei der Beurteilung des Ausgleichsanspruches des Paragraph 896, ABGB auf die Gesamtheit der bei der Leistung bereits fällig gewesenen Teilbeträge - und nicht auf die Gesamtforderung - abzustellen. (T2)

TE OGH 2002-03-20 3 Ob 254/00z

Auch; Beisatz: Anders als beim Bürgen, der im Falle seiner Inanspruchnahme zur Gänze (auch auf) eine fremde Schuld zahlt und auf den daher gemäß §1358 ABGB die Gläubigerrechte im Gesamtumfang der Zahlung übergehen, ist beim Solidarschuldner stets auch ein Teil der Zahlung (je nach den internen Vereinbarungen zwischen den Solidarschuldnern, im Zweifel nach Köpfen) als Zahlung eigener Schuld und erst der darüber hinausgehende Teil der Zahlung als Zahlung einer fremden Schuld anzusehen. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017564