Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0051994

Entscheidungsdatum

15.03.1989

Geschäftszahl

9ObA279/88 (9ObA280/88); 9ObA151/90; 9ObA233/93; 8ObA96/97v; 8ObA153/97a; 9ObA142/97s; 8ObA86/98z; 9ObA193/00y; 8ObA1/02h; 8ObA95/03h; 8ObA103/04m; 9ObA78/06w; 8ObA61/07i; 8ObA24/22w

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 litb

Rechtssatz

Ob insbesondere bestimmte wirtschaftliche Umstände als betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen und damit die Sozialwidrigkeit der Kündigung ausschließen, anzusehen sind, ist durch Vornahme einer Abwägung der beeinträchtigten wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Betriebes zu untersuchen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989-03-15 9 ObA 279/88

Veröff: RdW 1989,199 = Arb 10771

TE OGH 1990-06-27 9 ObA 151/90

Auch; Veröff: SZ 63/119 = Arb 10874

TE OGH 1993-09-08 9 ObA 233/93

Auch; Veröff: DRdA 1994,252 (Trost) = WBl 1994,92

TE OGH 1997-05-23 8 ObA 96/97v

Auch

TE OGH 1997-06-12 8 ObA 153/97a

Auch; Veröff: SZ 70/112

TE OGH 1997-11-05 9 ObA 142/97s

TE OGH 1998-03-30 8 ObA 86/98z

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Rationalisierung wird durch eine Übernahme der Aufgaben durch eine geringere Anzahl von Arbeitnehmern angestrebt und die Tätigkeit des Klägers auf andere, bereits vorhandene Mitarbeiter aufgeteilt, womit der Arbeitsplatz des Klägers wegfällt. (T1)

TE OGH 2000-10-18 9 ObA 193/00y

Auch

TE OGH 2002-07-04 8 ObA 1/02h

Auch; Beisatz: Der Kläger ist im Unternehmen der beklagten Partei nicht mehr einsetzbar, sodass bei seiner Weiterbeschäftigung bis zu seinem voraussichtlichen Pensionsantritt der Entgeltzahlung durch die beklagte Partei keine Leistung des Klägers gegenüberstünde, was der beklagten Partei nicht zuzumuten ist. (T2)

TE OGH 2003-10-16 8 ObA 95/03h

Auch; Beisatz: Hier: Kündigung eines Hubstaplerfahrers wegen geringfügiger Fehlleistungen und einer unangebrachten Äußerung trotz personenbezogener Gründe führt die Interessenabwägung zu einer Bejahung der Sozialwidrigkeit. (T3)

TE OGH 2005-02-17 8 ObA 103/04m

TE OGH 2007-03-02 9 ObA 78/06w

TE OGH 2007-11-22 8 ObA 61/07i

Vgl auch; Beisatz: Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. (T4)

TE OGH 2022-05-25 8 ObA 24/22w

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051994