Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0010462

Entscheidungsdatum

23.02.1989

Geschäftszahl

8Ob536/89; 9ObA60/02t; 3Ob248/04y; 7Ob101/16b

Norm

ABGB §358 römisch drei; ABGB §881 IA

Rechtssatz

Treuhandverhältnisse können nicht nur zugunsten des Treugebers, sonder auch zugunsten eines Dritten, des sogenannten Destinatars des Treugutes, begründet werden. Solche Vereinbarungen sind nach den Vorschriften über Verträge zugunsten Dritter zu beurteilen; dies gilt insbesondere auch für das Klagerecht des begünstigten Dritten. Dieser erwirbt dann gemäß Paragraph 881, Absatz 2, letzter Satz ABGB ein eigenes Klagerecht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989-02-23 8 Ob 536/89

Veröff: SZ 62/30 = WBl 1989/196 = RdW 1989,327

TE OGH 2002-09-18 9 ObA 60/02t

Auch; nur: Treuhandverhältnisse können auch zugunsten eines Dritten begründet werden. Solche Vereinbarungen sind nach den Vorschriften über Verträge zugunsten Dritter zu beurteilen. (T1)

TE OGH 2005-03-31 3 Ob 248/04y

TE OGH 2016-09-28 7 Ob 101/16b

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010462