OGH
RS0010462
23.02.1989
8Ob536/89; 9ObA60/02t; 3Ob248/04y; 7Ob101/16b
ABGB §358 römisch drei; ABGB §881 IA
Treuhandverhältnisse können nicht nur zugunsten des Treugebers, sonder auch zugunsten eines Dritten, des sogenannten Destinatars des Treugutes, begründet werden. Solche Vereinbarungen sind nach den Vorschriften über Verträge zugunsten Dritter zu beurteilen; dies gilt insbesondere auch für das Klagerecht des begünstigten Dritten. Dieser erwirbt dann gemäß Paragraph 881, Absatz 2, letzter Satz ABGB ein eigenes Klagerecht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll.
TE OGH 1989-02-23 8 Ob 536/89
Veröff: SZ 62/30 = WBl 1989/196 = RdW 1989,327
TE OGH 2002-09-18 9 ObA 60/02t
Auch; nur: Treuhandverhältnisse können auch zugunsten eines Dritten begründet werden. Solche Vereinbarungen sind nach den Vorschriften über Verträge zugunsten Dritter zu beurteilen. (T1)
TE OGH 2005-03-31 3 Ob 248/04y
TE OGH 2016-09-28 7 Ob 101/16b
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010462