OGH
21.02.1989
10Ob529/87
ABGB §880a A;
Eine sukzessive Verminderung der Garantieverpflichtung mit der teilweisen Erfüllung der Leistung aus Grundgeschäften tritt nur ein, wenn dies vereinbart wurde. In diesem Fall kommt der Verzicht auf eine Teillieferung durch den Berechtigten des Hauptvertrages auch einem Verzicht auf die entsprechenden Teile der Garantieverpflichtungen gleich.
TE OGH 1989/02/21 10 Ob 529/87
Veröff: ÖBA 1989,1026
RS0017014