OGH
21.02.1989
4Ob301/88
UWG §2 B;
Prospekte, die im Informationsbüro eines Veranstalters aufliegen und dort an jeden nachfragenden Interessenten abgegeben werden, sind - auch wenn sie tatsächlich nur an wenige Personen ausgefolgt wurden - "Ankündigungen" im Sinne der Paragraphen 2,, 4 UWG, Paragraph eins, Absatz eins, ZugG, Paragraph eins, Absatz eins, RabG und Paragraph eins, Absatz eins, AusvG. Werbedrucksorten dieser Art sind nämlich ihrer Natur nach stets für einen größeren Kreis von Personen bestimmt; schon ihre Angabe an eine einzige Person dient daher der Erfüllung dieses Zwecks.
TE OGH 1989/02/21 4 Ob 301/88
RS0078314