OGH
RS0085516
08.02.1989
9ObA43/89; 7Ob26/90; 9ObA200/91 (9ObA201/91); 8ObA46/98t; 4Ob84/22i
ASGG §51 Abs3 Z2
Während der Begriff der wirtschaftlichen Unselbständigkeit die arbeitnehmerähnliche Person vom wirtschaftlich selbständigen Unternehmer abgrenzt, wird die Abgrenzung zwischen einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis und einem Arbeitsverhältnis durch die Kriterien der für den Arbeitnehmer kennzeichnenden persönlichen Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, Kontrollunterworfenheit, disziplinäre Verantwortung, persönliche Arbeitspflicht) bestimmt. Liegen diese Kriterien vor, ist der zur Arbeit Verpflichtete ein Arbeitnehmer und keine arbeitnehmerähnliche Person. Liegen sie nicht oder nur in einer so stark abgeschwächten Form vor, daß mangels persönlicher Abhängigkeit die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt sind, dann kann bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit Arbeitnehmerähnlichkeit gegeben sein.
TE OGH 1989-02-08 9 ObA 43/89
Veröff: SZ 62/21
TE OGH 1990-11-22 7 Ob 26/90
Auch; Veröff: VersRdSch 1991,385 = RdW 1991,174 = VersR 1992,214
TE OGH 1991-10-23 9 ObA 200/91
Vgl; Veröff: RZ 1993/26 S 77
TE OGH 1998-02-26 8 ObA 46/98t
Auch; nur: Während der Begriff der wirtschaftlichen Unselbständigkeit die arbeitnehmerähnliche Person vom wirtschaftlich selbständigen Unternehmer abgrenzt, wird die Abgrenzung zwischen einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis und einem Arbeitsverhältnis durch die Kriterien der für den Arbeitnehmer kennzeichnenden persönlichen Abhängigkeit bestimmt. (T1)
TE OGH 2022-10-18 4 Ob 84/22i
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085516