Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0085516

Entscheidungsdatum

08.02.1989

Geschäftszahl

9ObA43/89; 7Ob26/90; 9ObA200/91 (9ObA201/91); 8ObA46/98t; 4Ob84/22i

Norm

ASGG §51 Abs3 Z2

Rechtssatz

Während der Begriff der wirtschaftlichen Unselbständigkeit die arbeitnehmerähnliche Person vom wirtschaftlich selbständigen Unternehmer abgrenzt, wird die Abgrenzung zwischen einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis und einem Arbeitsverhältnis durch die Kriterien der für den Arbeitnehmer kennzeichnenden persönlichen Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, Kontrollunterworfenheit, disziplinäre Verantwortung, persönliche Arbeitspflicht) bestimmt. Liegen diese Kriterien vor, ist der zur Arbeit Verpflichtete ein Arbeitnehmer und keine arbeitnehmerähnliche Person. Liegen sie nicht oder nur in einer so stark abgeschwächten Form vor, daß mangels persönlicher Abhängigkeit die Voraussetzungen eines Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt sind, dann kann bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen der wirtschaftlichen Unselbständigkeit Arbeitnehmerähnlichkeit gegeben sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989-02-08 9 ObA 43/89

Veröff: SZ 62/21

TE OGH 1990-11-22 7 Ob 26/90

Auch; Veröff: VersRdSch 1991,385 = RdW 1991,174 = VersR 1992,214

TE OGH 1991-10-23 9 ObA 200/91

Vgl; Veröff: RZ 1993/26 S 77

TE OGH 1998-02-26 8 ObA 46/98t

Auch; nur: Während der Begriff der wirtschaftlichen Unselbständigkeit die arbeitnehmerähnliche Person vom wirtschaftlich selbständigen Unternehmer abgrenzt, wird die Abgrenzung zwischen einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis und einem Arbeitsverhältnis durch die Kriterien der für den Arbeitnehmer kennzeichnenden persönlichen Abhängigkeit bestimmt. (T1)

TE OGH 2022-10-18 4 Ob 84/22i

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085516