Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.02.1989

Geschäftszahl

5Ob8/89; 5Ob1048/93; 5Ob2261/96b

Norm

ABGB §1096 A1;

MRG §16 Abs2;

MRG §16 Abs3;

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Brauchbarkeit einer Wohnung nach Paragraph 16, Absatz 2 und 3 MRG im Sinne der Erläße zur Regierungsvorlage des MRG - ist die Rechtsprechung zu Paragraph 1096, ABGB zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/02/07 5 Ob 8/89

Veröff: WoBl 1989,95

TE OGH 1993/07/13 5 Ob 1048/93

Vgl auch

TE OGH 1996/08/27 5 Ob 2261/96b

Vgl auch; Beisatz: Wirklich brauchbar sind Installationen aber nur dann, wenn sie nicht bloß faktisch widmungsgemäß benützt werden können, sondern wenn sie auch den bestehenden Vorschriften entsprechen und daher auch erlaubterweise benützt werden dürfen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Versorgungsunternehmen den ungesetzlichen Zustand duldet, sondern sehrwohl darauf, ob die Installationen tatsächlich den bestehenden Vorschriften - festgestellt auf Grund eines Sachverständigengutachtens - entsprechen. Die bloß derzeitige Duldung der Benützung durch das Versorgungsunternehmen ist nämlich jederzeit widerrufbar. (T1)

Rechtssatznummer

RS0038274