OGH
RS0079443
07.02.1989
4Ob114/88; 4Ob128/89; 4Ob120/89; 4Ob519/90; 4Ob112/90; 4Ob80/90 (4Ob81/90); 4Ob135/90; 4Ob58/92; 4Ob31/93; 4Ob95/93; 4Ob133/93; 4Ob139/94; 4Ob1022/95; 4Ob49/95; 4Ob2364/96t; 4Ob2205/96k; 4Ob197/97t; 4Ob189/03b; 4Ob184/06x; 4Ob249/06f; 17Ob18/09k
UWG §7 C
Der Begriff der Tatsachenbehauptung wird von Lehre und Rechtsprechung zum Schutze des Verletzten seit jeher weit ausgelegt und darin jede Äußerung über Vorgänge oder Zustände objektiv nachprüfbaren Inhalts erblickt.
TE OGH 1989-02-07 4 Ob 114/88
Veröff: SZ 62/20 = MR 1989,61
TE OGH 1989-10-10 4 Ob 128/89
nur: Der Begriff der Tatsachenbehauptung wird von Lehre und Rechtsprechung zum Schutze des Verletzten seit jeher weit ausgelegt. (T1) Veröff: MR 1989,219 (Korn) = ÖBl 1990,18
TE OGH 1989-09-26 4 Ob 120/89
nur T1
TE OGH 1990-06-26 4 Ob 519/90
Veröff: SZ 63/110
TE OGH 1990-09-11 4 Ob 112/90
Auch
TE OGH 1990-09-18 4 Ob 80/90
nur T1
TE OGH 1990-11-06 4 Ob 135/90
nur T1; Beisatz: Auch Urteile, die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als Tatsachenmitteilung "konkludente Tatsachenbehauptung". (T2) Veröff: MR 1991,115 = ÖBl 1991,58
TE OGH 1992-07-14 4 Ob 58/92
nur T1; Beis wie T2; Veröff: ÖBl 1992,210
TE OGH 1993-05-04 4 Ob 31/93
Beisatz: Hier: Klägerin habe "gut nachgefasst". (T3)
TE OGH 1993-06-29 4 Ob 95/93
Veröff: MR 1993,182
TE OGH 1993-11-30 4 Ob 133/93
Beis wie T2
TE OGH 1994-12-06 4 Ob 139/94
nur T1; Beis wie T2
TE OGH 1995-03-28 4 Ob 1022/95
Auch; nur T1; Beis wie T2
TE OGH 1995-10-10 4 Ob 49/95
nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/177
TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2364/96t
Auch
TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2205/96k
Vgl auch; Beisatz: Auf die Form, in die sich die Behauptung kleidet, kommt es nicht an. So kann sich eine Behauptung bisweilen auch unter der bedingten Form - zB jemand solle betrogen haben (RG GRUR 1929, 359) - verstecken. Eine Behauptung kann auch in der Form einer Frage aufgestellt oder verbreitet werden (JBl 1938, 78). (T4)
TE OGH 1997-07-07 4 Ob 197/97t
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Wenn sie greifbare, einem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand haben und von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Empfänger in diesem Sinn aufgefasst werden. Dass das Verhalten eines Dritten aufgrund eigener gedanklicher Tätigkeit interpretiert und einer wertenden Stellungnahme unterzogen wird, schließt daher das Vorliegen einer Tatsachenmitteilung noch nicht aus. (T5)
TE OGH 2003-10-07 4 Ob 189/03b
Vgl auch; Beisatz: Auch die Beantwortung einer Frage ist ein "aktives Tun" und kein bloß passives Verhalten. Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich. Ob die Aussage ohne äußeren Anlass oder als Antwort auf eine Frage eines Dritten gemacht worden ist, macht für deren wettbewerbsrechtliche Beurteilung keinen Unterschied. (T6)
TE OGH 2006-11-21 4 Ob 184/06x
Beisatz: Das ist bei der Behauptung eines Schutzrechtseingriffs der Fall. (T7); Veröff: SZ 2006/170
TE OGH 2007-03-20 4 Ob 249/06f
Auch; Beis wie T2; Beis wie T7
TE OGH 2010-03-23 17 Ob 18/09k
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist. (T8); Beisatz: Hier: Schutzrechtsverwarnung. (T9)