OGH
RS0019381
20.02.2024
7Ob507/89; 7Ob62/04z; 8Ob95/17d; 4Ob6/24x
ABGB §983
ABGB §1376
Auch durch Novation kann eine Darlehensschuld begründet werden ("Vereinbarungsdarlehen"). So kann etwa eine eine Kaufpreisforderung oder eine Entgeltsschuld für eine Bauführung in eine Darlehensschuld verwandelt, in diese noviert werden (so schon SZ 25/279).
TE OGH 1989-02-02 7 Ob 507/89
Veröff: ÖBA 1989,741
TE OGH 2004-03-31 7 Ob 62/04z
nur: Auch durch Novation kann eine Darlehensschuld begründet werden ("Vereinbarungsdarlehen"). (T1)
TE OGH 2017-09-28 8 Ob 95/17d
Auch; nur T1
TE OGH 2024-02-20 4 Ob 6/24x
Beisatz: Da der Darlehensvertrag nach dem geltenden Recht nun sogar ein Konsensualvertrag ist, der bereits mit der Willenseinigung der Parteien zustande kommt und nur mehr die Rückgabepflicht des Darlehensnehmers an die Übergabe der Sachen knüpft (Paragraph 983, ABGB), begegnet das „Darlehen kraft Novation“ weiterhin keinen Bedenken. (T2)
Beisatz: Nur der Begriff „Vereinbarungsdarlehen“ ist seit dem DaKRÄG entbehrlich, weil jeder Darlehensvertrag ein Konsensualvertrag und damit ein „Vereinbarungsdarlehen“ ist. (T3); nur T1
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0019381