Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0019381

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Geschäftszahl

7Ob507/89; 7Ob62/04z; 8Ob95/17d; 4Ob6/24x

Norm

ABGB §983

ABGB §1376

Rechtssatz

Auch durch Novation kann eine Darlehensschuld begründet werden ("Vereinbarungsdarlehen"). So kann etwa eine eine Kaufpreisforderung oder eine Entgeltsschuld für eine Bauführung in eine Darlehensschuld verwandelt, in diese noviert werden (so schon SZ 25/279).

Entscheidungstexte

TE OGH 1989-02-02 7 Ob 507/89

Veröff: ÖBA 1989,741

TE OGH 2004-03-31 7 Ob 62/04z

nur: Auch durch Novation kann eine Darlehensschuld begründet werden ("Vereinbarungsdarlehen"). (T1)

TE OGH 2017-09-28 8 Ob 95/17d

Auch; nur T1

TE OGH 2024-02-20 4 Ob 6/24x

Beisatz: Da der Darlehensvertrag nach dem geltenden Recht nun sogar ein Konsensualvertrag ist, der bereits mit der Willenseinigung der Parteien zustande kommt und nur mehr die Rückgabepflicht des Darlehensnehmers an die Übergabe der Sachen knüpft (Paragraph 983, ABGB), begegnet das „Darlehen kraft Novation“ weiterhin keinen Bedenken. (T2)

Beisatz: Nur der Begriff „Vereinbarungsdarlehen“ ist seit dem DaKRÄG entbehrlich, weil jeder Darlehensvertrag ein Konsensualvertrag und damit ein „Vereinbarungsdarlehen“ ist. (T3); nur T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0019381