Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.1989

Geschäftszahl

9ObS15/88; 9ObS8/89; 8ObS127/97b; 8ObS294/99i

Norm

KO §60 Abs2;

IESG §1;

IESG §7;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat in Paragraph 7, IESG in Einklang mit der (späteren) allgemeinen Regel des Paragraph 60, Absatz 2, Satz 1 KO bei der Normierung der Bindung an Urteile keinen Unterschied zwischen Entscheidungen gemacht, deren prozessuale Grundlage die Parteiendisposition ist und solchen, die auf der amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes beruhen. Der OGH verkennt nicht, daß durch die Bindung an Versäumungsurteile und Anerkenntnisurteile die Gefahr einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vergrößert werden könnte; der Gesetzgeber hat jedoch gegen solche Mißbräuche nur durch (in der Novellengesetzgebung vermehrte) Anspruchsbegrenzungen und Ausschlüsse gesicherter Ansprüche (Paragraph eins, Absatz 2,, 3 und 5 IESG; insbesondere durch Einschränkung von Ansprüchen aus Einzelvereinbarungen) vorgesorgt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/01/25 9 ObS 15/88

Veröff: SZ 62/16

TE OGH 1989/06/14 9 ObS 8/89

Beisatz: Hier: Ausgleich (T1)

TE OGH 1998/02/26 8 ObS 127/97b

Vgl; Beisatz: Nach Paragraph 7, Absatz eins, IESG in der Fassung IRÄG 1994, Bundesgesetzblatt 153 aus 1994,, besteht - sofern der Konkurs nach dem 1.3.1994 eröffnet wurde - keine Bindung mehr an eine "gewöhnliche" insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung des Arbeitnehmers. Die insoweit rechtliche Feststellung entfaltet nur mehr dann, eine Bindungswirkung, wenn sie auf einem kontradiktorischen Urteil oder einer mindestens sechs Monate vor Konkurseröffnung rechtskräftig gewordenen anderen Gerichtsentscheidung beruht. (T2)

TE OGH 2000/06/08 8 ObS 294/99i

Vgl; Beisatz: Ungeachtet der Bindung an Versäumungsurteile und rechtskräftige Zahlungsbefehle, besteht wegen der Gefahr der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Insolvenz-Ausfallgeldfonds eine selbständige Prüfungspflicht hinsichtlich der Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüsse vergleiche SZ 62/16; SZ 71/86). (T3)

Rechtssatznummer

RS0064793