Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.1989

Geschäftszahl

5Ob503/89; 8Ob661/89

Norm

EheG §47;

Rechtssatz

Wiewohl der Ehebruch als schwerste Eheverfehlung gegen die eheliche Treuepflicht in der Regel besonders schwer wiegt, ist er dann in einem milderen Licht zu sehen, wenn er vom anderen Ehegatten durch sein Verhalten geradezu gefördert wurde.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/01/24 5 Ob 503/89

TE OGH 1989/11/09 8 Ob 661/89

Auch; nur: Der Ehebruch als schwerste Eheverfehlung gegen die eheliche Treuepflicht in der Regel besonders schwer wiegt. (T1)

Rechtssatznummer

RS0056386