OGH
24.01.1989
5Ob503/89; 8Ob661/89
EheG §47;
Wiewohl der Ehebruch als schwerste Eheverfehlung gegen die eheliche Treuepflicht in der Regel besonders schwer wiegt, ist er dann in einem milderen Licht zu sehen, wenn er vom anderen Ehegatten durch sein Verhalten geradezu gefördert wurde.
TE OGH 1989/01/24 5 Ob 503/89
TE OGH 1989/11/09 8 Ob 661/89
Auch; nur: Der Ehebruch als schwerste Eheverfehlung gegen die eheliche Treuepflicht in der Regel besonders schwer wiegt. (T1)
RS0056386