Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.1989

Geschäftszahl

4Ob119/88; 9ObA231/90 (9ObA232/90); 4Ob90/95; 4Ob2280/96i; 4Ob2345/96y

Norm

UWG §1 D3e;

Rechtssatz

Es verstößt gegen die guten Sitten, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden, damit der Geschäftsbetrieb des Konkurrenzunternehmens ernsthaft beeinträchtigt, der Mitbewerber also geschädigt wird. Das trifft nicht nur dann zu, wenn die Wettbewerbshandlung gerade zu dem Zweck begangen wird, den Geschäftsbetrieb des Mitbewerbers ernsthaft zu beeinträchtigen, sondern auch dann, wenn dieses Ergebnis (nur) bewußt in Kauf genommen wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/01/24 4 Ob 119/88

TE OGH 1990/09/26 9 ObA 231/90

Auch; Veröff: Arb 10892

TE OGH 1995/11/21 4 Ob 90/95

Auch; nur: Es verstößt gegen die guten Sitten, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden, damit der Geschäftsbetrieb des Konkurrenzunternehmens ernsthaft beeinträchtigt, der Mitbewerber also geschädigt wird. (T1)

TE OGH 1996/10/01 4 Ob 2280/96i

nur T1

TE OGH 1996/11/26 4 Ob 2345/96y

nur T1

Rechtssatznummer

RS0078461