OGH
24.01.1989
4Ob119/88; 9ObA231/90 (9ObA232/90); 4Ob90/95; 4Ob2280/96i; 4Ob2345/96y
UWG §1 D3e;
Es verstößt gegen die guten Sitten, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden, damit der Geschäftsbetrieb des Konkurrenzunternehmens ernsthaft beeinträchtigt, der Mitbewerber also geschädigt wird. Das trifft nicht nur dann zu, wenn die Wettbewerbshandlung gerade zu dem Zweck begangen wird, den Geschäftsbetrieb des Mitbewerbers ernsthaft zu beeinträchtigen, sondern auch dann, wenn dieses Ergebnis (nur) bewußt in Kauf genommen wird.
TE OGH 1989/01/24 4 Ob 119/88
TE OGH 1990/09/26 9 ObA 231/90
Auch; Veröff: Arb 10892
TE OGH 1995/11/21 4 Ob 90/95
Auch; nur: Es verstößt gegen die guten Sitten, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden, damit der Geschäftsbetrieb des Konkurrenzunternehmens ernsthaft beeinträchtigt, der Mitbewerber also geschädigt wird. (T1)
TE OGH 1996/10/01 4 Ob 2280/96i
nur T1
TE OGH 1996/11/26 4 Ob 2345/96y
nur T1
RS0078461