OGH
24.01.1989
4Ob119/88; 9ObA231/90 (9ObA232/90); 4Ob121/94; 4Ob90/95; 4Ob2280/96i; 4Ob2345/96y
UWG §1 D3e;
Das Abwerben von Beschäftigten eines Mitbewerbers ist grundsätzlich erlaubt. Oftmals kann ein Unternehmer nur dann tüchtige Mitarbeiter und Arbeitnehmer haben, wenn er sie vom Mitbewerber zu sich herüberzieht; die damit verbundene Beeinträchtigung des Mitbewerbers folgt aus dem Wesen des Wettbewerbes.
TE OGH 1989/01/24 4 Ob 119/88
TE OGH 1990/09/26 9 ObA 231/90
Veröff: RdW 1991,119 = Arb 10892
TE OGH 1995/01/31 4 Ob 121/94
TE OGH 1995/11/21 4 Ob 90/95
nur: Das Abwerben von Beschäftigten eines Mitbewerbers ist grundsätzlich erlaubt. (T1)
TE OGH 1996/10/01 4 Ob 2280/96i
nur T1
TE OGH 1996/11/26 4 Ob 2345/96y
nur T1
RS0078441