OGH
24.01.1989
4Ob119/88; 9ObA231/90 (9ObA232/90); 4Ob121/94
UWG §1 D3e;
Jeder Beschäftigte hat das Recht, seine wirtschaftliche Lage zu verbessern; es kann daher niemals sittenwidrig sein, wenn ein Unternehmer diesem Wunsch entgegenkommt, mag er den Arbeitnehmer oder freien Mitarbeiter dabei auch veranlassen, sein bisheriges Beschäftigungsverhältnis zu kündigen.
TE OGH 1989/01/24 4 Ob 119/88
TE OGH 1990/09/26 9 ObA 231/90
Veröff: ecolex 1991,48 = Arb 10892 = RdW 1991,119
TE OGH 1995/01/31 4 Ob 121/94
RS0078430