Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.1989

Geschäftszahl

4Ob119/88; 9ObA231/90 (9ObA232/90); 4Ob121/94

Norm

UWG §1 D3e;

Rechtssatz

Jeder Beschäftigte hat das Recht, seine wirtschaftliche Lage zu verbessern; es kann daher niemals sittenwidrig sein, wenn ein Unternehmer diesem Wunsch entgegenkommt, mag er den Arbeitnehmer oder freien Mitarbeiter dabei auch veranlassen, sein bisheriges Beschäftigungsverhältnis zu kündigen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/01/24 4 Ob 119/88

TE OGH 1990/09/26 9 ObA 231/90

Veröff: ecolex 1991,48 = Arb 10892 = RdW 1991,119

TE OGH 1995/01/31 4 Ob 121/94

Rechtssatznummer

RS0078430