Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.1989

Geschäftszahl

4Ob118/88

Norm

UWG §2 C2a;

UWG §2 D4;

Rechtssatz

Durch das Betonen der Unentgeltlichkeit einer im Zusammenhang mit einer Hauptleistung üblicherweise ohne gesonderte Berechnung erbrachten weiteren (Nebenleistung) Leistung wird ein unrichtiger Eindruck erweckt, weil ihm der Verkehr, dem die Kalkulationsgrundlagen der Unternehmer häufig unbekannt sind, einen besonderen Vorteil entnimmt, der in Wahrheit nicht geben ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/01/24 4 Ob 118/88

Rechtssatznummer

RS0078725