OGH
24.01.1989
4Ob118/88
UWG §2 C2a;
UWG §2 D4;
Durch das Betonen der Unentgeltlichkeit einer im Zusammenhang mit einer Hauptleistung üblicherweise ohne gesonderte Berechnung erbrachten weiteren (Nebenleistung) Leistung wird ein unrichtiger Eindruck erweckt, weil ihm der Verkehr, dem die Kalkulationsgrundlagen der Unternehmer häufig unbekannt sind, einen besonderen Vorteil entnimmt, der in Wahrheit nicht geben ist.
TE OGH 1989/01/24 4 Ob 118/88
RS0078725