Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.01.1989

Geschäftszahl

4Ob120/88; 4Ob8/92; 4Ob51/92; 4Ob55/92

Norm

UWG §9 C3a;

Rechtssatz

Daß das eine Unternehmen Waren vertreibt und das andere Dienstleistungen anbietet, schließt Branchengleichheit oder Branchennähe nicht aus, weil zwischen Waren und Dienstleistungen eine so enge Verbindung bestehen kann, daß für die beteiligten Verkehrskreise der Schluß naheliegt, die Dienste würden von demselben Unternehmen geleistet, das auch die Ware herstellt oder vertreibt, zumindest aber von einem Unternehmen, das mit diesem Hersteller oder Händler in besonderen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art steht (so schon ÖBl 1981,78 - Kasermandln zu Paragraph 10, MSchG).

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/01/10 4 Ob 120/88

TE OGH 1992/03/10 4 Ob 8/92

TE OGH 1992/04/28 4 Ob 51/92

TE OGH 1992/06/16 4 Ob 55/92 Hauptverfahrensentscheidung zur Entscheidung im Provisorialverfahren 4 Ob 8/92.

Rechtssatznummer

RS0079313