OGH
RS0079161
25.11.2025
4Ob120/88; 4Ob86/92; 4Ob128/92; 4Ob1026/94; 4Ob13/15p; 4Ob87/15w; 4Ob111/21h; 4Ob118/25v
UWG §9
Verwechslungsgefahr wird vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren hervorgerufen. Hiebei genügt eine gewisse Warennähe und Branchennähe; die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfe jedoch nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht.
TE OGH 1989-01-10 4 Ob 120/88
TE OGH 1993-01-12 4 Ob 86/92
nur: Verwechslungsgefahr wird vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren hervorgerufen. (T1)
Beisatz: Hier: Dienstleistung (T2)
TE OGH 1993-04-06 4 Ob 128/92
nur T1
TE OGH 1994-03-22 4 Ob 1026/94
Beisatz: Hier: felix - Felix Katzenfutter: Beide bieten fabrikmäßig bearbeitete Nahrungsmittel, insbesondere Fertigprodukte, an; diese werden in aller Regel in den gleichen Geschäften verkauft; die Waren stehen einander somit nach Ursprung, Herkunft und Verwendungsweise so nahe, daß beim Durchschnittskäufer die Meinung entstehen kann, sie stammten aus demselben Betrieb. (T3)
TE OGH 2015-02-17 4 Ob 13/15p
Auch; Beisatz: Hier: Branchengleichheit (Ausstrahlung eines Mode‑Spartenprogramms). (T4)
TE OGH 2015-09-22 4 Ob 87/15w
Beisatz: Hier: Branchennähe der jeweils in Klasse 35 eingetragenen Marken verneint. (T5)
TE OGH 2021-06-22 4 Ob 111/21h
TE OGH 2025-11-25 4 Ob 118/25v
vgl; Beisatz: Maßgeblich ist insoweit vor allem, ob das Publikum glauben kann, dass die Waren oder Dienstleistungen aus demselben oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079161