Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0079161

Entscheidungsdatum

25.11.2025

Geschäftszahl

4Ob120/88; 4Ob86/92; 4Ob128/92; 4Ob1026/94; 4Ob13/15p; 4Ob87/15w; 4Ob111/21h; 4Ob118/25v

Norm

UWG §9

Rechtssatz

Verwechslungsgefahr wird vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren hervorgerufen. Hiebei genügt eine gewisse Warennähe und Branchennähe; die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen dürfe jedoch nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989-01-10 4 Ob 120/88

TE OGH 1993-01-12 4 Ob 86/92

nur: Verwechslungsgefahr wird vor allem durch die Gleichheit oder Ähnlichkeit der vertriebenen Waren hervorgerufen. (T1)

Beisatz: Hier: Dienstleistung (T2)

TE OGH 1993-04-06 4 Ob 128/92

nur T1

TE OGH 1994-03-22 4 Ob 1026/94

Beisatz: Hier: felix - Felix Katzenfutter: Beide bieten fabrikmäßig bearbeitete Nahrungsmittel, insbesondere Fertigprodukte, an; diese werden in aller Regel in den gleichen Geschäften verkauft; die Waren stehen einander somit nach Ursprung, Herkunft und Verwendungsweise so nahe, daß beim Durchschnittskäufer die Meinung entstehen kann, sie stammten aus demselben Betrieb. (T3)

TE OGH 2015-02-17 4 Ob 13/15p

Auch; Beisatz: Hier: Branchengleichheit (Ausstrahlung eines Mode‑Spartenprogramms). (T4)

TE OGH 2015-09-22 4 Ob 87/15w

Beisatz: Hier: Branchennähe der jeweils in Klasse 35 eingetragenen Marken verneint. (T5)

TE OGH 2021-06-22 4 Ob 111/21h

TE OGH 2025-11-25 4 Ob 118/25v

vgl; Beisatz: Maßgeblich ist insoweit vor allem, ob das Publikum glauben kann, dass die Waren oder Dienstleistungen aus demselben oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. (T6)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079161