OGH
10.01.1989
4Ob103/88
UWG §2 D10;
Schon die blickfangmäßige Hervorhebung des Namens des Unternehmens in dessen Geschäftsräumlichkeiten das werbende Unternehmen seinen Verkaufsplatz hat, ("shop in shop") und das Fehlen jeglichen Hinweisen darauf, daß tatsächlich ein anderes Unternehmen wirbt, kann beim Publikum, das beim Lesen von Werbeankündigungen üblicherweise nicht genaue Überlegungen anstellt, den Eindruck erwecken, daß es sich tatsächlich um eine Werbung des damit bezeichneten Unternehmens handelt.
TE OGH 1989/01/10 4 Ob 103/88
Veröff: RdW 1989,192
RS0078642