Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.12.1988

Geschäftszahl

3Ob591/87; 6Ob2144/96d

Norm

ABGB §1302 Satz1 A;

ZPO §273;

Rechtssatz

Bei der Anteilshaftung kommt es nicht darauf an, daß eine genaue Feststellung der Anteile an der Schädigung möglich ist. In vielen Fällen genügt schon eine näherungsweise Ermittlung; dabei ist auch von der Anordnung des Paragraph 273, ZPO Gebrauch zu machen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/12/14 3 Ob 591/87

Veröff: JBl 1989,578 = SZ 61/273

TE OGH 1997/03/12 6 Ob 2144/96d

Rechtssatznummer

RS0026608