Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0006307

Entscheidungsdatum

19.02.2024

Geschäftszahl

5Ob81/88; 5Ob50/90 (5Ob1023/905Ob1024/90); 5Ob13/93; 5Ob49/95; 5Ob2319/96g; 5Ob345/98s; 5Ob313/99m; 5Ob220/00i; 5Ob170/01p; 5Ob122/02f; 5Ob145/02p; 5Ob60/03i; 5Ob213/03i; 5Ob126/05y; 5Ob117/06a; 5Ob62/06p; 5Ob163/07t; 5Ob124/07g; 5Ob32/08d; 5Ob87/08t; 5Ob145/08x; 5Ob103/09x; 5Ob22/11p; 5Ob73/11p; 5Ob1/12a; 5Ob189/12y; 5Ob57/14i; 5Ob195/19s; 5Ob27/21p; 5Ob94/23v

Norm

AußStrG §2 Abs2 Z5 F2

MRG §39

Rechtssatz

Eine Einheit zwischen dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle und dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren besteht nur insoweit, als für in einer Gemeinde, die über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten verfügt, gelegene Mietgegenstände eine Anrufung der Schlichtungsstelle Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist und der bei der Schlichtungsstelle erhobene Antrag weder erweitert noch geändert werden darf. Eine weitestgehende Einheit im Sinne der Verwertbarkeit von Beweisergebnissen des Schlichtungsverfahrens durch Verlesung in gerichtlichen Verfahren besteht nicht. Dies wäre ein Verfahrensmangel des Gerichtsverfahrens.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-12-13 5 Ob 81/88

Veröff: MietSlg 40539 = MietSlg 30552 = MietSlg 40605 (31)

TE OGH 1990-08-28 5 Ob 50/90

nur: Eine Einheit zwischen dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle und dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren besteht nur insoweit, als für in einer Gemeinde, die über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten verfügt, gelegene Mietgegenstände eine Anrufung der Schlichtungsstelle Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist und der bei der Schlichtungsstelle erhobene Antrag weder erweitert noch geändert werden darf. (T1)

TE OGH 1993-02-16 5 Ob 13/93

auch: nur T1

TE OGH 1996-01-29 5 Ob 49/95

nur T1

TE OGH 1996-12-10 5 Ob 2319/96g

TE OGH 1999-01-26 5 Ob 345/98s

Vgl; Beisatz: Der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag, der dort noch beliebig verändert und erweitert werden kann, kann bei Gericht nicht mehr geändert oder erweitert, ausgedehnt oder präzisiert werden. (T2)

TE OGH 1999-12-07 5 Ob 313/99m

Vgl auch; nur: Der bei der Schlichtungsstelle erhobene Antrag darf weder erweitert noch geändert werden. (T3); Beisatz: Es entspricht der ständigen Judikatur, dass der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag vor Gericht nicht mehr erweitert werden kann. Das gilt auch für einen Antrag, einzelne Betriebskostenpositionen zu überprüfen. (T4)

TE OGH 2001-03-13 5 Ob 220/00i

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2001-12-18 5 Ob 170/01p

Auch; nur T1; Beisatz: Die dennoch vorgenommene Erweiterung oder Präzisierung eines Antrags führt zur Zurückweisung. (T5); Beisatz: Das gilt auch für ein Eventualbegehren. (T6)

TE OGH 2002-06-25 5 Ob 122/02f

Auch; nur T1

TE OGH 2002-10-15 5 Ob 145/02p

Vgl; nur T3; Beisatz: Ein bei der Schlichtungsstelle gestellter Antrag kann dort beliebig verändert, erweitert, aber auch präzisiert werden. (T7)

TE OGH 2003-06-02 5 Ob 60/03i

nur: Eine Anrufung der Schlichtungsstelle ist Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren. (T8)

TE OGH 2004-01-13 5 Ob 213/03i

nur T8

TE OGH 2005-10-04 5 Ob 126/05y

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4

TE OGH 2006-05-16 5 Ob 117/06a

Auch; nur T8; Beisatz: Es reicht nicht aus, dass die „Sache" im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, MRG einmal bei der Gemeinde anhängig gemacht worden war, das Verwaltungsverfahren jedoch mit Antragsrückziehung endete. (T9)

TE OGH 2006-08-29 5 Ob 62/06p

Beis wie T2

TE OGH 2007-12-11 5 Ob 163/07t

Vgl; Es entspricht einem ganz allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass nach einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle im gerichtlichen Verfahren über einen (eingeschränkten) Teil, also über ein „Minus" gegenüber dem ursprünglichen Begehren grundsätzlich (gegebenenfalls auch stattgebend) entschieden werden kann. Eine Mietzinsüberprüfung, die sich ohne sonstige Änderung der Rechtsgrundlagen auf einen gegenüber dem ursprünglichen Begehren eingeschränkten Zeitraum erstreckt, hält sich im Sinn des Paragraph 36, Absatz 3, AußStrG „im Rahmen des Gegenstands des Verfahrens". (T10)

TE OGH 2007-11-20 5 Ob 124/07g

Vgl auch; Beisatz: Für die Identität der „Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird wobei der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen ist. (T11); Beisatz: Hier: Abweichen der im Antrag vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen von jenen im gerichtlichen Verfahren soweit, dass nicht mehr von derselben „Sache" gesprochen werden kann. (T12)

TE OGH 2008-04-15 5 Ob 32/08d

Vgl; nur T3; Beis ähnlich wie T5

TE OGH 2008-08-26 5 Ob 87/08t

Vgl; Beisatz: Eine allfällige Mangelhaftigkeit oder sogar Nichtigkeit des Verfahrens oder der Entscheidung der Schlichtungsstelle ist bedeutungslos, tritt doch durch die Anrufung des Gerichts die Entscheidung der Gemeinde jedenfalls außer Kraft. (T13)

TE OGH 2008-08-26 5 Ob 145/08x

Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Nicht nur die Änderung des Begehrens selbst, sondern auch eine Erweiterung des vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Sachverhalts vor Gericht ist damit unzulässig. (T14)

TE OGH 2009-12-15 5 Ob 103/09x

Auch; Beis wie T13

TE OGH 2011-03-08 5 Ob 22/11p

Vgl; nur T1; nur T8

TE OGH 2011-07-07 5 Ob 73/11p

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dem Wesen der sukzessiven Kompetenz entsprechend, können diese Verfahren erst dann bei Gericht anhängig gemacht werden, wenn vorher die Schlichtungsstelle (Gemeinde) mit der „Sache“ befasst war. (T15)

TE OGH 2012-01-17 5 Ob 1/12a

Vgl auch

TE OGH 2012-12-17 5 Ob 189/12y

Vgl auch

TE OGH 2014-07-25 5 Ob 57/14i

Vgl auch

TE OGH 2020-02-20 5 Ob 195/19s

Vgl; nur T8; Beis wie T2; Beis wie T11; Beis wie T14

TE OGH 2022-01-31 5 Ob 27/21p

Vgl; Beis wie T2; nur T3; Beis wie T4; nur T8; Beis wie T14

TE OGH 2024-02-19 5 Ob 94/23v

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T14

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006307