OGH
13.12.1988
4Ob115/88
UWG §9 C3a;
Der Verkehr - auf dessen Auffassung es bei der Prüfung der Verwechslung ankommt - kann durchaus annehmen, daß ein und dasselbe Unternehmen sowohl Rohstoffe als auch daraus hergestellte Waren vertreibt; umso eher kann er auf eine solche Arbeitsteilung zweier Unternehmungen, zwischen denen besondere Beziehungen und Zusammenhänge bestehen, schließen. Daraus folgt aber eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.
TE OGH 1988/12/13 4 Ob 115/88
RS0079287