Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Geschäftszahl

4Ob115/88

Norm

UWG §9 C3a;

Rechtssatz

Der Verkehr - auf dessen Auffassung es bei der Prüfung der Verwechslung ankommt - kann durchaus annehmen, daß ein und dasselbe Unternehmen sowohl Rohstoffe als auch daraus hergestellte Waren vertreibt; umso eher kann er auf eine solche Arbeitsteilung zweier Unternehmungen, zwischen denen besondere Beziehungen und Zusammenhänge bestehen, schließen. Daraus folgt aber eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/12/13 4 Ob 115/88

Rechtssatznummer

RS0079287