Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0009338

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Geschäftszahl

4Ob110/88; 4Ob43/92; 4Ob1032/95; 4Ob368/97i; 4Ob91/01p; 4Ob108/03s; 4Ob234/03w; 4Ob154/14x; 4Ob131/22a

Norm

ABGB §43 A; ABGB §43 C; MSchG §10 Abs1; UWG §9 B1

Rechtssatz

Das Recht, den eigenen Namen zu gebrauchen, wird durch Paragraph 9, UWG insofern eingeschränkt, als der Name nicht in einer solchen Weise gebraucht werden darf, daß Verwechslungen mit dem Namen (oder sonstigen Zeichen), dessen sich ein anderer befugterweise bedient, entstehen können. Der Benützer des Namens hat daher - auch bei lauterem Gebrauch seines Namens - alles Notwendige und ihm Zumutbare vorzukehren, um durch die Benützung vorhandener Ausweichmöglichkeiten (Beifügung von Vornamen, Verwendung unterscheidender Zusätze und dergleichen) die Gefahr von Verwechslungen mit einer fremden prioritätsälteren Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschalten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-12-13 4 Ob 110/88

TE OGH 1992-09-01 4 Ob 43/92

nur: Der Benützer des Namens hat daher - auch bei lauterem Gebrauch seines Namens - alles Notwednige und ihm Zumutbare vorzukehren, um durch die Benützung vorhandener Ausweichmöglichkeiten (Beifügung von Vornamen, Verwendung unterscheidender Zusätze und dergleichen) die Gefahr von Verwechslungen mit einer fremden prioritätsälteren Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschalten. (T1) Veröff: EvBl 1993/41 S 203 = ÖBl 1992,216

TE OGH 1995-04-25 4 Ob 1032/95

TE OGH 1998-02-24 4 Ob 368/97i

Ähnlich

TE OGH 2001-04-24 4 Ob 91/01p

Auch

TE OGH 2003-11-18 4 Ob 108/03s

Vgl auch

TE OGH 2004-05-25 4 Ob 234/03w

Vgl auch

TE OGH 2014-12-16 4 Ob 154/14x

Auch; Beisatz: Hier zu Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art12 lita. (T2)

TE OGH 2022-10-18 4 Ob 131/22a

Beisatz: Hier: Die Beklagte verwendet weder ihren gesamten Firmennamen, noch den in seinem phantasiegeprägten Teil zur Kennzeichnung ihrer Waren, sondern nur den Teil, der auch dem Namen ihres Geschäftsführers und Alleingesellschafters entspricht und der wiederum im Familiennamen mit der prioritätsälteren Wortmarke der Klägerin ident ist. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009338