OGH
13.12.1988
4Ob110/88; 4Ob1/89; 4Ob43/92; 4Ob368/97i; 4Ob139/00w
ABGB §43 A;
ABGB §43 C;
UWG §9 B1;
Unlauterer Namensgebrauch ist ausnahmslos unzulässig und schließt jede Berufung auf das Recht zum Führen des eigenen Namens aus, das gilt etwa bei Heranziehung eines Strohmannes oder bei bewußter Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr.
TE OGH 1988/12/13 4 Ob 110/88
TE OGH 1989/02/07 4 Ob 1/89
TE OGH 1992/09/01 4 Ob 43/92
nur: Unlauterer Namensgebrauch ist hingegen ausnahmslos unzulässig und schließt jede Berufung auf das Recht zum Führen des eigenen Namens aus. (T1) = EvBl 1993/41 S 203 = ÖBl 1992,216
TE OGH 1998/02/24 4 Ob 368/97i
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Im Firmenwortlaut enthaltener Namensbestandteil "Hörmann" unter Zuhilfenahme akustischer Untermalung in einer Weise, die eine Assoziaton zum Kläger als Fußballspieler auslöst. (T2)
TE OGH 2000/05/23 4 Ob 139/00w
Auch
RS0009330