Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Geschäftszahl

4Ob110/88; 4Ob1/89; 4Ob43/92; 4Ob368/97i; 4Ob139/00w

Norm

ABGB §43 A;

ABGB §43 C;

UWG §9 B1;

Rechtssatz

Unlauterer Namensgebrauch ist ausnahmslos unzulässig und schließt jede Berufung auf das Recht zum Führen des eigenen Namens aus, das gilt etwa bei Heranziehung eines Strohmannes oder bei bewußter Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/12/13 4 Ob 110/88

TE OGH 1989/02/07 4 Ob 1/89

TE OGH 1992/09/01 4 Ob 43/92

nur: Unlauterer Namensgebrauch ist hingegen ausnahmslos unzulässig und schließt jede Berufung auf das Recht zum Führen des eigenen Namens aus. (T1) = EvBl 1993/41 S 203 = ÖBl 1992,216

TE OGH 1998/02/24 4 Ob 368/97i

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Im Firmenwortlaut enthaltener Namensbestandteil "Hörmann" unter Zuhilfenahme akustischer Untermalung in einer Weise, die eine Assoziaton zum Kläger als Fußballspieler auslöst. (T2)

TE OGH 2000/05/23 4 Ob 139/00w

Auch

Rechtssatznummer

RS0009330