OGH
13.12.1988
4Ob105/88
UWG §2 D10;
Für den Bereich des Wettbewerbsrechts kann es aber nur darauf ankommen, ob durch die gewählte Bezeichnung im angesprochenen Publikum - auch im Fall sachlicher Richtigkeit - ein irreführender Eindruck über die vom Ankündigenden verrichtete Tätigkeit, seine Befähigung oder seine Befugnisse erweckt wird.
TE OGH 1988/12/13 4 Ob 105/88
RS0078799