Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Geschäftszahl

4Ob105/88

Norm

UWG §2 D10;

Rechtssatz

Für den Bereich des Wettbewerbsrechts kann es aber nur darauf ankommen, ob durch die gewählte Bezeichnung im angesprochenen Publikum - auch im Fall sachlicher Richtigkeit - ein irreführender Eindruck über die vom Ankündigenden verrichtete Tätigkeit, seine Befähigung oder seine Befugnisse erweckt wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/12/13 4 Ob 105/88

Rechtssatznummer

RS0078799