Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.11.1988

Geschäftszahl

4Ob104/88; 4Ob2344/96a

Norm

UWG §2 D4;

Rechtssatz

In der bloßen Beibehaltung des günstigeren Preises nach Ende des angekündigten Sonderverkaufs liegt keine relevante Irreführung des Publikums; der Werbende verstößt grundsätzlich nicht gegen Paragraph 2, UWG, wenn er einen für einen begrenzten Zeitraum angekündigten Preisvorteil auch weiterhin gewährt. Mit der zeitlichen Begrenzung bringt der Werbende im Regelfall nur zum Ausdruck, daß er sich nach Ablauf der Frist bzw nach Beendigung der Sonderverkaufsveranstaltung nicht mehr an den angebotenen günstigeren Sonderverkaufspreis gebunden erachtet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/11/29 4 Ob 104/88

TE OGH 1996/11/26 4 Ob 2344/96a

nur: In der bloßen Beibehaltung des günstigeren Preises nach Ende des angekündigten Sonderverkaufs liegt keine relevante Irreführung des Publikums. (T1) Beisatz: Hier: Ein einzelner in einem Prospekt enthaltener Artikel wurde auch noch drei Tage nach dem angegebenen Gültigkeitszeitraum zum verbilligten Preis abgegeben. (T2)

Rechtssatznummer

RS0078672