OGH
16.11.1988
9ObS12/88; 9ObS1/89; 8ObS8/94
IESG §1;
Absicht des Gesetzgebers war auch, alle Einzelvereinbarungen, die eine unkontrollierte Belastung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bewirken könnten, der Höhe nach zu begrenzen. Dabei sollte der Anspruch auf Ausfallgeld nicht durch einen Höchstbetrag für die Summe der gesicherten Ansprüche, sondern auch die Begrenzung der jeweiligen Basisgröße in Schranken gehalten werden. Durchschnittliche Verdienste sollten auch dann voll gesichert bleiben, wenn sich ein großer Rückstand angesammelt hat; die Vereinbarung eines übermäßigen Entgelts soll aber selbst dann nicht zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gehen, wenn der Arbeitgeber mit den Zahlungen nur für eine kurze Zeit säumig geblieben ist.
TE OGH 1988/11/16 9 ObS 12/88
Veröff: SZ 61/254
TE OGH 1989/03/15 9 ObS 1/89
nur: Absicht des Gesetzgebers war auch, alle Einzelvereinbarungen, die eine unkontrollierte Belastung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bewirken könnten, der Höhe nach zu begrenzen. Dabei sollte der Anspruch auf Ausfallgeld nicht durch einen Höchstbetrag für die Summe der gesicherten Ansprüche, sondern auch die Begrenzung der jeweiligen Basisgröße in Schranken gehalten werden. (T1)
TE OGH 1994/01/26 8 ObS 8/94
Veröff: SZ 67/14
RS0076429