Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0018172

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Geschäftszahl

9Ob902/88; 9ObS6/90 (9ObS7/90); 9Ob906/91; 8ObS13/00w; 8ObS9/03m; 9ObA31/24k

Norm

ABGB §879 AIa

ABGB §879 BIIh

ABGB §880 aA

ArbVG §29

IESG §1

IESG §7

Rechtssatz

Die Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag, auf den neben den besonderen Vorschriften des ArbVG über den Abschluß und den zulässigen Inhalt auch die Bestimmung des ABGB über die rechtliche Möglichkeit und Erlaubtheit anzuwenden sind. Die Betriebsvereinbarung darf daher nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Soweit die Betriebsvereinbarung ausschließlich oder vor allem auf die Belastung eines weder am Vertragsabschluß beteiligten noch von den Vertragschließenden vertretenen Dritten (hier Insolvenzausfallgeldfonds) abzielt, ist sie nur mit Zustimmung des Dritten wirksam. Amtswegige Beachtung der Nichtigkeit, weil die Wahrnehmung der durch Belastung eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten begründeten Sittenwidrigkeit nicht allein den Parteien überlassen werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-11-16 9 Ob 902/88

Veröff: EvBl 1989/67 S 243 = RdW 1989,138 = Arb 10759 = SZ 61/249

TE OGH 1990-06-27 9 ObS 6/90

Veröff: WBl 1990,305 = ecolex 1990,632 = EvBl 1991/4 S 16 = RdW 1991,151

TE OGH 1991-10-23 9 Ob 906/91

Zweiter Rechtsgang zu 9 Ob 902/88

TE OGH 2000-09-07 8 ObS 13/00w

nur: Die Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag, auf den die Bestimmung des ABGB über die rechtliche Möglichkeit und Erlaubtheit anzuwenden sind. Die Betriebsvereinbarung darf daher nicht gegen die guten Sitten verstoßen. (T1)

TE OGH 2004-02-26 8 ObS 9/03m

Vgl; Beisatz: Vereinbarungen (hier: Verzicht des Dienstgebers auf Verjährungseinwand hinsichtlich verjährte Entgeltforderungen) bei deren Abschluss die Parteien damit rechnen mussten, sie gingen im Ergebnis zu Lasten des IAF sind, gemäß §879 Abs1 ABGB ungültig. Außerhalb der Bindungsanordnung des §7 Abs1 IESG sind daher auch dann, wenn eine anfechtbare Rechtshandlung nicht vorliegt, Ansprüche nicht im Sinn des §1 Abs2 IESG gesichert, wenn die ihnen zugrunde liegende Vereinbarung unwirksam ist. (T2)

TE OGH 2024-06-26 9 ObA 31/24k

nur T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018172