Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0077360

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Geschäftszahl

4Ob76/88; 4Ob101/93; 4Ob55/94; 4Ob108/94; 4Ob337/97f; 4Ob63/98p; 7Ob370/98g; 6Ob43/08d; 4Ob153/11w; 4Ob132/24a

Norm

UrhG §87 Abs1

Rechtssatz

Auch eine Verletzung von Bestimmungen des UrhG verpflichtet grundsätzlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (Paragraphen 1293, ff ABGB) zum Schadenersatz; der Geschädigte muss daher auch hier - abgesehen von der Verursachung durch den Schädiger und im Regelfall (Paragraph 1296, ABGB) auch dessen Verschulden - seinen Schaden (hier: Vermögensschaden) behaupten und nachweisen. Nur der Umfang der Ersatzpflicht wird durch Paragraph 87, Absatz eins, UrhG - abweichend von den allgemeinen Vorschriften des ABGB (Paragraph 1324,) - dahin erweitert, dass ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad, also auch bei bloß leicht fahrlässigem Verhalten, stets auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-11-15 4 Ob 76/88

Veröff: SZ 61/245 = WBl 1989,251 = GRURInt 1990,327 = MR 1989,99 (M Walter)

TE OGH 1993-10-12 4 Ob 101/93

Veröff: SZ 66/122

TE OGH 1994-05-10 4 Ob 55/94

nur: Nur der Umfang der Ersatzpflicht wird durch Paragraph 87, Absatz eins, UrhG - abweichend von den allgemeinen Vorschriften des ABGB (Paragraph 1324,) - dahin erweitert, dass ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad, also auch bei bloß leicht fahrlässigem Verhalten, stets auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist. (T1)

TE OGH 1994-10-04 4 Ob 108/94

Auch

TE OGH 1997-11-12 4 Ob 337/97f

Auch; nur: Auch eine Verletzung von Bestimmungen des UrhG verpflichtet grundsätzlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (Paragraphen 1293, ff ABGB) zum Schadenersatz; der Geschädigte muss daher auch hier - abgesehen von der Verursachung durch den Schädiger und im Regelfall (Paragraph 1296, ABGB) auch dessen Verschulden - seinen Schaden (hier: Vermögensschaden) behaupten und nachweisen. (T2)

TE OGH 1998-05-26 4 Ob 63/98p

Auch; nur T2; Veröff: SZ 71/92

TE OGH 1999-09-08 7 Ob 370/98g

TE OGH 2009-03-26 6 Ob 43/08d

Auch; nur T2

TE OGH 2012-02-28 4 Ob 153/11w

Vgl; Beisatz: Der Anspruch nach den Paragraphen 6, ff MedienG ist verschuldensunabhängig und betraglich begrenzt; bei der Bemessung ist auch auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens Bedacht zu nehmen. Hingegen besteht der Anspruch nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG nur bei Verschulden, die Haftung ist betraglich nicht begrenzt, und bei der Bemessung ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Zudem geht der Anspruch nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG über die erlittene Kränkung hinaus, er erfasst insbesondere auch (äußere) Persönlichkeitsschäden wie die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs und des sozialen Ansehens. (T3); Beisatz: Der Grad des Verschuldens kann bei der Bestimmung der Höhe des Ersatzanspruches bedeutsam sein. (T4)

TE OGH 2025-06-24 4 Ob 132/24a

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077360