OGH
RS0010390
25.10.1988
4Ob97/88; 4Ob82/95; 4Ob176/13f
ABGB §354 B
Der Eigentümer eines Grundstücks, Hauses udgl. kann niemandem verwehren, diese Sachen - ohne sie zu betreten - anzusehen, ja auch eingehend zu betrachten und seinem Gedächnis einzuprägen. Der Nichteigentümer ist auch berechtigt, diese Wahrnehmungen - selbst gegen Entgelt - in Form von Schilderungen, Berichten oder Zeichnungen und Gemälden weiterzugeben und damit zu "nutzen". Nichts anders kann aber dann gelten, wenn der Dritte die fremde Sache fotografiert; auch in diesem Fall wird weder die Substanz des fremden Eigentums verletzt noch dessen Nutzung beeinträchtigt.
TE OGH 1988-10-25 4 Ob 97/88
Veröff: SZ 61/220 = MR 1989,23 ( M. Walter ) = ÖBl 1989,156 = RZ 1990/102 S 277
TE OGH 1995-12-05 4 Ob 82/95
Auch; Beisatz: Es kann auch niemandem untersagt werden, Nachbildungen solcher Gebäude in Kleinformat mit deren Bezeichnung herzustellen; umsoweniger kann jemandem die Erzeugung von Figuren wie Pferden und dergleichen verboten werden. (T1)
TE OGH 2013-12-17 4 Ob 176/13f
Auch; Beisatz: Hier: Fruchtgenussrecht am Schloss Schönbrunn. (T2)