Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.10.1988

Geschäftszahl

4Ob75/88

Norm

UWG §2 C2c;

Rechtssatz

Von einer Fachzeitschrift, für die eine Spitzenstellung behauptet wird, wird ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise besondere Aktualität, Vollständigkeit und Verläßlichkeit der Berichterstattung auf ihrem Fachgebiet, gediegene redaktionelle Gestaltung und entsprechende Verbreitung erwarten. Daß eine Zeitschrift die älteste auf dem Markt ist, begründet nach diesen Kriterien noch keine Spitzenstellung; auch der Umstand, daß sie als offizielles Organ bestimmter Gremien fungiert, ist dafür nicht allein ausschlaggebend.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/10/25 4 Ob 75/88

Veröff: MR 1989,30

Rechtssatznummer

RS0078404