OGH
25.10.1988
4Ob75/88
UWG §2 C2c;
Von einer Fachzeitschrift, für die eine Spitzenstellung behauptet wird, wird ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise besondere Aktualität, Vollständigkeit und Verläßlichkeit der Berichterstattung auf ihrem Fachgebiet, gediegene redaktionelle Gestaltung und entsprechende Verbreitung erwarten. Daß eine Zeitschrift die älteste auf dem Markt ist, begründet nach diesen Kriterien noch keine Spitzenstellung; auch der Umstand, daß sie als offizielles Organ bestimmter Gremien fungiert, ist dafür nicht allein ausschlaggebend.
TE OGH 1988/10/25 4 Ob 75/88
Veröff: MR 1989,30
RS0078404