Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.10.1988

Geschäftszahl

13Os132/88

Norm

StGB §146 B2;

Rechtssatz

Zu welchem Zweck der durch den Betrug erlangte Vermögenswert verwendet wird, ist irrelevant, denn die Bereicherung des Täters muß keine Dauerfolge sein; ihr steht die Bereicherung Dritter gleich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/10/20 13 Os 132/88

Veröff: SSt 59/79

Rechtssatznummer

RS0094298