OGH
20.10.1988
13Os132/88
StGB §146 B2;
Zu welchem Zweck der durch den Betrug erlangte Vermögenswert verwendet wird, ist irrelevant, denn die Bereicherung des Täters muß keine Dauerfolge sein; ihr steht die Bereicherung Dritter gleich.
TE OGH 1988/10/20 13 Os 132/88
Veröff: SSt 59/79
RS0094298