Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0051753

Entscheidungsdatum

05.12.2024

Geschäftszahl

9ObA206/88; 9ObA279/88 (9ObA280/88); 9ObA338/89; 9ObA67/90; 9ObA142/90; 9ObA262/90; 9ObA79/91; 9ObA78/91; 9ObA120/91; 9ObA55/92; 9ObA347/97p; 8ObA61/98y; 9ObA108/98t; 9ObA261/98t; 9ObA145/99k; 9ObA237/99i; 9ObA179/00i; 9ObA197/00m; 9ObA174/01f; 8ObA177/02s; 8ObA25/02p; 9ObA223/02p; 9ObA8/03x; 8ObA127/03i; 8ObA53/04h; 8ObA141/04z; 9ObA8/05z; 9ObA58/06d; 8ObA12/07h; 9ObA61/07x; 9ObA109/08g; 8ObA62/08p; 9ObA30/09s; 8ObA41/09a; 8ObA23/10f; 8ObA74/10f; 9ObA88/10x; 9ObA87/10z; 9ObA54/12z; 9ObA148/12y; 9ObA125/13t; 8ObA46/15w; 9ObA24/16v; 8ObA46/16x; 9ObA129/16k; 9ObA63/18g; 8ObA50/18p; 8ObA39/19x; 8ObA46/22f; 8ObA71/22g; 8ObA81/23d; 8ObA46/24h

Norm

ZPO §502 Abs1 HIII7

ArbVG §105 Abs3 Z2

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist nur dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-10-12 9 ObA 206/88

Veröff: SZ 61/213 = RdW 1989,200 = WBl 1989,124 = Arb 10755

TE OGH 1989-03-15 9 ObA 279/88

Veröff: RdW 1989,199 = WBl 1989,217 = Arb 10771

TE OGH 1990-01-17 9 ObA 338/89

Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1)

TE OGH 1990-04-25 9 ObA 67/90

Beisatz: Auf die Beibehaltung des konkreten Arbeitsplatzes und die Aufrechterhaltung eines bestimmten Arbeitsverhältnisses kann es dabei - ungeachtet der Vorteile einer längeren Betriebszugehörigkeit - in der Regel nicht ankommen. (T2)

Veröff: SZ 63/68

TE OGH 1990-08-29 9 ObA 142/90

Auch; Veröff: SZ 63/140 = ecolex 1990,771 = ZAS 1992/9 S 85 (Pircher)

TE OGH 1990-11-07 9 ObA 262/90

Veröff: SZ 63/198

TE OGH 1991-04-24 9 ObA 79/91

Veröff: JBl 1992,129

TE OGH 1991-05-08 9 ObA 78/91

Veröff: ZAS 1993/13 S 176 (Pircher)

TE OGH 1991-06-19 9 ObA 120/91

Veröff: ZAS 1992/19 S 158

TE OGH 1992-03-18 9 ObA 55/92

Veröff: SZ 65/43 = WBl 1992,232 = ZAS 1994/4 S 59

TE OGH 1998-01-28 9 ObA 347/97p

TE OGH 1998-03-12 8 ObA 61/98y

Vgl auch

TE OGH 1998-06-10 9 ObA 108/98t

Beis wie T2; Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung hat die Funktion, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind. (T3)

TE OGH 1998-10-21 9 ObA 261/98t

Beisatz: Einbußen von unter 10 v.H. rechtfertigen keine Kündigungsanfechtung, eine Verdiensteinbuße von 20 v.H. und mehr deutet hingegen auf gewichtige soziale Nachteile hin. (T4)

TE OGH 1999-06-16 9 ObA 145/99k

Beis wie T2; Beis wie T3

TE OGH 1999-11-17 9 ObA 237/99i

Beisatz: Da jede Kündigung die Interessen eines Dienstnehmers beeinträchtigt und damit soziale Nachteile verbunden sind, müssen Umstände vorliegen, die über das normale Maß hinaus eine Kündigung für den Arbeitnehmer nachteilig machen. (T5)

TE OGH 2000-09-20 9 ObA 179/00i

TE OGH 2000-11-08 9 ObA 197/00m

Beis wie T5

TE OGH 2001-12-19 9 ObA 174/01f

nur: Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist nur dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat. (T6)

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Bei den Einkommenseinbußen ist nicht auf starre Prozentsätze abzustellen. (T7)

TE OGH 2002-08-29 8 ObA 177/02s

nur T6; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5

TE OGH 2002-09-19 8 ObA 25/02p

nur T6; Beis wie T2 nur: Auf die Beibehaltung des konkreten Arbeitsverhältnisses kann es dabei - ungeachtet der Vorteile einer längeren Betriebszugehörigkeit - nicht ankommen. (T8)

Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7

TE OGH 2003-04-23 9 ObA 223/02p

Beis wie T3; Beis wie T5

TE OGH 2003-06-04 9 ObA 8/03x

Vgl auch

TE OGH 2004-01-23 8 ObA 127/03i

Auch; nur T6; Beisatz: Es kommt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, deren Beurteilung soweit sie unter Heranziehung der bereits erarbeiteten Grundsätze regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen. (T9)

Beisatz: Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung, wenn davon auszugehen ist, dass der Kläger innerhalb von 4 bis 6 Monaten eine vergleichbare Anstellung als Leiter des Finanz- und Rechnungswesens und Controller mit einem Gehalt von ca 3.300 bis 3.500 Euro 14 mal jährlich - statt bisher ca 3.750 EUR findet. (T10)

TE OGH 2004-10-20 8 ObA 53/04h

Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2004/151

TE OGH 2005-01-20 8 ObA 141/04z

Beis wie T9

TE OGH 2005-09-30 9 ObA 8/05z

Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Beim Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen Interessenbeeinträchtigung" ist nur auf die wesentlichen Lebenshaltungskosten, nicht aber auf „Luxusaufwendungen" abzustellen. (T11)

Beisatz: Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung, wenn der Kläger trotz einer Brutto-Einkommensverminderung von 40 % weiterhin in der Lage sein wird, nicht nur durchschnittliche, sondern auch darüber liegende Lebensbedürfnisse zu befriedigen. (T12)

TE OGH 2006-08-11 9 ObA 58/06d

Beis wie T5

TE OGH 2007-04-18 8 ObA 12/07h

Auch; Beisatz: Hier: Keine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen, weil der Kläger innerhalb von drei Monaten einen neuen Arbeitsplatz finden konnte und höchstens eine Nettoeinkommenseinbuße von 10 % hinnehmen musste. (T13)

TE OGH 2008-04-10 9 ObA 61/07x

Beis wie T7; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass bei einem weit niedrigeren Einkommensniveau als in 9 ObA 8/05z eine Brutto-Einkommensminderung von 47 % eine durchaus fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage des Klägers darstellt. (T14)

TE OGH 2008-08-20 9 ObA 109/08g

Auch; Beis wie T9

TE OGH 2008-10-14 8 ObA 62/08p

Vgl; Beisatz: Hier: Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers bei einer prognostizierten Arbeitslosigkeitsdauer von zumindest 12 Monaten bejaht. (T15)

TE OGH 2009-04-01 9 ObA 30/09s

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T11

TE OGH 2009-07-30 8 ObA 41/09a

Auch

TE OGH 2010-04-22 8 ObA 23/10f

Auch; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Änderungskündigung; keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung durch eine Verringerung des Urlaubsanspruchs auf das gesetzliche Ausmaß. (T16)

TE OGH 2010-11-04 8 ObA 74/10f

Vgl auch; Beis wie T9

TE OGH 2011-01-21 9 ObA 88/10x

Vgl auch; Beis wie T9

TE OGH 2011-04-27 9 ObA 87/10z

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T9

TE OGH 2012-08-22 9 ObA 54/12z

Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11; Beisatz: Die prozentuelle Einkommenseinbuße ist auch mit Bezug auf das absolut bezifferte Gesamteinkommen zu sehen. (T17)

TE OGH 2013-01-29 9 ObA 148/12y

Vgl; Beis wie T7

TE OGH 2013-10-29 9 ObA 125/13t

Vgl auch; Beis wie T3

TE OGH 2015-07-30 8 ObA 46/15w

Beis wie T7; Beis wie T17

TE OGH 2016-03-18 9 ObA 24/16v

Beisatz: Auch im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung ist nicht auf ein fiktives, vom Kläger nicht erzieltes niedrigeres Einkommen abzustellen, insbesondere nicht auf jenes, das der Arbeitnehmer hypothetisch bei Überlassung an einen anderen Beschäftiger erhalten hätte. (T18)

TE OGH 2016-08-17 8 ObA 46/16x

Auch; Beis wie T9

TE OGH 2016-11-29 9 ObA 129/16k

Auch; Beis ähnlich wie T5

TE OGH 2018-07-24 9 ObA 63/18g

Beis wie T9

TE OGH 2018-08-28 8 ObA 50/18p

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5

TE OGH 2019-08-29 8 ObA 39/19x

Beis wie T9

TE OGH 2022-08-30 8 ObA 46/22f

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung bei einer Arbeitsplatzsuchdauer von fünf bis sieben Monaten und einer voraussichtlichen Nettoeinkommenseinbuße von etwa 15 %; bei diesem erzielbaren Einkommen ist nicht entscheidungswesentlich, ob Tierhaltungskosten von monatlich 250 EUR als „Luxusaufwendungen“ zu qualifizieren sind. (T19)

TE OGH 2022-12-16 8 ObA 71/22g

Beis wie T7; Beisatz: Hier: Eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers kann sich auch daraus ergeben, dass er eine deutlich über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung in Kauf nehmen muss, um die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse weiter zu gewährleisten. (T20)

TE OGH 2024-01-11 8 ObA 81/23d

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T11

TE OGH 2024-12-05 8 ObA 46/24h

nur T9

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051753