OGH
RS0051703
26.09.2024
9ObA206/88; 9ObA279/88 (9ObA280/88); 9ObA142/90; 9ObA262/90; 9ObA153/91; 9ObA146/93; 9ObA297/93; 9ObA108/98t; 9ObA190/98a; 9ObA145/99k; 9ObA40/01z; 8ObA177/02s; 8ObA25/02p; 8ObA204/02m; 8ObA74/10f; 8ObA95/11w; 8ObA38/12i; 9ObA148/12y; 9ObA125/13t; 9ObA133/14w; 9ObA116/15x; 8ObA44/16b; 9ObA129/16k; 8ObA50/18p; 9ObA43/19t; 8ObA71/22g; 8ObA81/23d; 8ObA38/24g
ArbVG §105 Abs3 Z2
Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintrifft, ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und in diesem Zusammenhang auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, den Verlust allfälliger dienstzeitabhängiger Ansprüche sowie der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorteile (wie etwa Dienstwohnung) abzustellen; darüber hinaus sind aber auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen, wie Einkommen, Vermögen, auf Gesetz, Vertrag oder sittlichen Verpflichtungen beruhende Sorgepflichten, das Einkommen des Ehegatten und der anderen erwerbstätigen Familienmitglieder sowie Schulden, soweit deren Entstehungsgrund berücksichtigungswürdig ist.
TE OGH 1988-10-12 9 ObA 206/88
Veröff: SZ 61/123 = RdW 1989,200 = WBl 1989,124 = Arb 10755
TE OGH 1989-03-15 9 ObA 279/88
Veröff: RdW 1989,199 = WBl 1989,217 = Arb 10771
TE OGH 1990-08-29 9 ObA 142/90
Auch; nur: Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintritt, sind aber auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen, wie Einkommen, Vermögen, auf Gesetz, Vertrag oder sittlichen Verpflichtungen beruhende Sorgepflichten, das Einkommen des Ehegatten und der anderen erwerbstätigen Familienmitglieder sowie Schulden, soweit deren Entstehungsgrund berücksichtigungswürdig ist. (T1)
Beisatz: Hohes Einkommen aus HNO - Praxis, mit dem Lebensaufwand bestreitbar ist; gegenständliche Sachbeschäftigung bloße Nebentätigkeit. Keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung. (T2)
Veröff: SZ 63/140 = ZAS 1992/9 S 85 (Pircher)
TE OGH 1990-11-07 9 ObA 262/90
Auch; nur T1; Veröff: SZ 63/198 = JBl 1991,259
TE OGH 1991-09-11 9 ObA 153/91
Vgl auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T3)
TE OGH 1993-09-08 9 ObA 146/93
nur T1; Veröff: WBl 1994,162 = DRdA 1994,332 (Eypeltauer)
TE OGH 1994-01-26 9 ObA 297/93
Auch
TE OGH 1998-06-10 9 ObA 108/98t
TE OGH 1998-09-02 9 ObA 190/98a
Auch; nur: Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintrifft, ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, abzustellen; darüber hinaus Sorgepflichten. (T4)
TE OGH 1999-06-16 9 ObA 145/99k
Auch
TE OGH 2001-05-09 9 ObA 40/01z
nur: Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintrifft, sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen, wie Einkommen, Vermögen. (T5)
TE OGH 2002-08-29 8 ObA 177/02s
Auch; Beisatz: Keine wesentliche Beeinträchtigung bei guter - und durch den tatsächlichen Verlauf bestätigter - Prognose, kurzfristig einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu finden. (T6)
TE OGH 2002-09-19 8 ObA 25/02p
Auch; nur: Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintrifft, ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes abzustellen; darüber hinaus sind aber auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen. (T7)
Beisatz: Im vorliegenden Fall sind neben dem jugendlichen Alter des Klägers und der (in Erfüllung gegangenen) Prognose, dass es für ihn kein Problem sei, einen neuen Arbeitsplatz - wenngleich mit etwas geringerem Einkommen - zu erlangen, auch das Fehlen ins Gewicht fallender Schulden und von Sorgepflichten des Klägers zu berücksichtigen. (T8)
TE OGH 2003-04-10 8 ObA 204/02m
Auch
TE OGH 2010-11-04 8 ObA 74/10f
Auch; nur: Bei Beurteilung der Interessenbeeinträchtigung ist auch das Einkommen der Ehegattin als einer der Faktoren in die Beurteilung miteinzubeziehen. (T9)
TE OGH 2012-01-20 8 ObA 95/11w
Auch; nur T9
TE OGH 2012-07-26 8 ObA 38/12i
Auch; Beisatz: Die Beweislast für die Interessenbeeinträchtigung trifft grundsätzlich den Arbeitnehmer. (T10)
TE OGH 2013-01-29 9 ObA 148/12y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T10
TE OGH 2013-10-29 9 ObA 125/13t
Auch
TE OGH 2015-01-29 9 ObA 133/14w
Auch
TE OGH 2015-11-26 9 ObA 116/15x
Auch
TE OGH 2016-09-27 8 ObA 44/16b
Auch
TE OGH 2016-11-29 9 ObA 129/16k
Auch; Beisatz: In die Untersuchung ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern vielmehr die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen. (T11)
TE OGH 2018-08-28 8 ObA 50/18p
Auch
TE OGH 2019-05-15 9 ObA 43/19t
Vgl auch
TE OGH 2022-12-16 8 ObA 71/22g
Vgl; Beisatz: Hier: Eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers kann sich auch daraus ergeben, dass er eine deutlich über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung in Kauf nehmen muss, um die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse weiter zu gewährleisten. (T12)
Beisatz: Hier: Die Sozialwidrigkeit ist zu verneinen, wenn in Anbetracht des hohen Einkommens des Ehegatten eine fühlbar ins Gewicht fallende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers nicht zu befürchten ist. (T13)
TE OGH 2024-01-11 8 ObA 81/23d
nur T11: Hier: Unter Berücksichtigung der festgestellten sozialen und familiären Lage keine wesentliche Beeinträchtigung bei Prognose, längstens innerhalb von 8 Monaten ab dem Beendigungszeitpunkt ein den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechendes Dienstverhältnis erlangen zu können, wenn auch mit einer Gehaltseinbuße von brutto bis zu 35 % (netto ca 30 %; Familieneinkommen ca 20 %). (T14)
TE OGH 2024-09-26 8 ObA 38/24g
Beisatz: Hier: Beurteilung der Sozialwidrigkeit der Kündigung eines 59 Jahre alten, für zwei Kinder sorgepflichtigen Arbeitnehmer mit der Prognose, bei intensiver persönlicher Arbeitsplatzsuche innerhalb von zehn bis zwölf Monaten ab Wirksamwerden der Kündigung ein dem zuletzt innegehabten annähernd vergleichbares Dienstverhältnis ohne Gehaltseinbußen zu finden, insbesondere auch unter Berücksichtigung des höheren Einkommens seiner Ehegattin (T15)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051703