OGH
12.10.1988
9ObA128/88; 9ObA310/00d
KollV für die Handelsangestellten ArtXV Z1;
Die Vereinbarung eines Pauschalsatzes oder einer anderweitigen Entschädigung für den Reiseaufwand oder die Vereinbarung eines so hohen Entgelts, daß die im Sinne des Paragraph 1014, ABGB als notwendig und nützlich anzusehenden Spesen mitabgegolten sind, ist ebenso zulässig, wie die Gewährung eines ausreichenden Prozentanteiles der Provision als Pauschalaufwandersatz.
TE OGH 1988/10/12 9 ObA 128/88
Veröff: RdW 1989,139
TE OGH 2001/03/14 9 ObA 310/00d
Auch; nur: Die Vereinbarung eines Pauschalsatzes oder einer anderweitigen Entschädigung für den Reiseaufwand oder die Vereinbarung eines so hohen Entgelts, daß die im Sinne des Paragraph 1014, ABGB als notwendig und nützlich anzusehenden Spesen mitabgegolten sind, ist zulässig. (T1)
RS0064959