Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.10.1988

Geschäftszahl

9ObA128/88; 9ObA310/00d

Norm

KollV für die Handelsangestellten ArtXV Z1;

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines Pauschalsatzes oder einer anderweitigen Entschädigung für den Reiseaufwand oder die Vereinbarung eines so hohen Entgelts, daß die im Sinne des Paragraph 1014, ABGB als notwendig und nützlich anzusehenden Spesen mitabgegolten sind, ist ebenso zulässig, wie die Gewährung eines ausreichenden Prozentanteiles der Provision als Pauschalaufwandersatz.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/10/12 9 ObA 128/88

Veröff: RdW 1989,139

TE OGH 2001/03/14 9 ObA 310/00d

Auch; nur: Die Vereinbarung eines Pauschalsatzes oder einer anderweitigen Entschädigung für den Reiseaufwand oder die Vereinbarung eines so hohen Entgelts, daß die im Sinne des Paragraph 1014, ABGB als notwendig und nützlich anzusehenden Spesen mitabgegolten sind, ist zulässig. (T1)

Rechtssatznummer

RS0064959