Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0085049

Entscheidungsdatum

22.08.2023

Geschäftszahl

10ObS182/88; 10ObS232/88; 10ObS301/88; 10ObS334/88; 10ObS109/89; 10ObS184/89; 10ObS227/89; 10ObS236/90; 10ObS346/90; 10ObS107/91; 10ObS154/91; 10ObS355/91; 10ObS144/92; 10ObS193/92; 10ObS236/92; 10ObS21/96; 10ObS96/98k; 10ObS310/98f; 10ObS117/99z; 10ObS362/99d; 10ObS102/00y; 10ObS117/00d; 10ObS122/01s; 10ObS121/01v; 10ObS153/02a; 10ObS116/03m; 10ObS265/03y; 10ObS47/08x; 10ObS82/09w; 10ObS145/14t; 10ObS43/16w; 10ObS6/20k; 10ObS144/21f; 10ObS126/22k; 10ObS21/23w; 10ObS43/23f

Norm

ASVG §255 Ca

ASVG §273

BSVG §124

Rechtssatz

Ein Versicherter ist wegen einer Gehbehinderung solange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit eine Wegstrecke von jeweils zumindest fünfhundert Meter zu Fuß zurücklegen kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-10-11 10 ObS 182/88

Veröff: SSV-NF 2/105

TE OGH 1988-10-11 10 ObS 232/88

TE OGH 1989-01-24 10 ObS 301/88

Beisatz: In öffentlichen Verkehrsmitteln ist in ausreichender Weise für Sitzplätze für Behinderte vorgesorgt. (T1) Veröff: SSV-NF 3/10 = ZAS 1992/17 S 135 (Firlei)

TE OGH 1988-12-20 10 ObS 334/88

Beisatz: Eine zeitliche Einschränkung von dreißig Minuten bei der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes bewirkt allein noch keinen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt. (T2) Veröff: SSV-NF 2/145

TE OGH 1989-04-04 10 ObS 109/89

TE OGH 1989-07-04 10 ObS 184/89

Beis wie T1

TE OGH 1989-09-12 10 ObS 227/89

TE OGH 1990-06-26 10 ObS 236/90

TE OGH 1990-10-23 10 ObS 346/90

Vgl auch; Beisatz: Hier: Versicherter kann bei Einstellen des Rauchens wahrscheinlich in weniger als einem halben Jahr erreichen, dass er eine Wegstrecke von fünfhundert Meter, die er ohne diese zumutbare gesundheitsfördernde Maßnahme zweimal unterbrechen muss, in einem Zug zurücklegen. (T3) Veröff: SSV-NF 4/136

TE OGH 1991-04-09 10 ObS 107/91

Beisatz: Die Notwendigkeit, bei Temperaturen von null Grad Celsius und darunter auf einer Wegstrecke von eintausend Meter etwa drei-Minuten-Pausen im Stehen einlegen zu müssen, und zwar die erste nach vierhundert Meter schließt nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. (T4) Veröff: SSV-NF 5/39

TE OGH 1991-05-28 10 ObS 154/91

Beis wie T1; Beisatz: Kurzfristige Mehranstrengungen machen die allfällige Benützung von Massenverkehrsmitteln auf den Wegen zum und vom Arbeitsplatz noch nicht unzumutbar (Schwierigkeiten beim Einsteigen und Aussteigen einer hochgradig übergewichtigen Person). (T5)

TE OGH 1992-03-10 10 ObS 355/91

TE OGH 1992-06-30 10 ObS 144/92

TE OGH 1992-09-15 10 ObS 193/92

TE OGH 1992-09-29 10 ObS 236/92

Beisatz: Dass der Versicherte während einer Gehstrecke von fünfhundert Meter insgesamt zehn Minuten rasten muss, ist noch nicht unzumutbar, weil zwei Pausen von je fünf Minuten die Wartezeiten nicht überschreiten, die öffentliche Verkehrsmittel benützende Arbeitnehmer mitunter auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mehrmals auf sich nehmen müssen. (T6)

TE OGH 1996-02-20 10 ObS 21/96

Beis wie T1; Beisatz: Dass auf die Einhaltung der Bestimmungen für die (ausreichende) Bereitstellung von Sitzplätzen für behinderte Personen in öffentlichen Verkehrsmitteln durch das Fahrpersonal seit dem Bestehen schaffnerloser Beförderungsmittel nur mehr erschwert Bedacht genommen werden kann, ist eine Erfahrungstatsache, die der Oberste Gerichtshof (auch schon in seinen Vorentscheidungen) entsprechend mitberücksichtigt hat. (T7)

TE OGH 1998-03-31 10 ObS 96/98k

Vgl auch

TE OGH 1998-10-13 10 ObS 310/98f

Beisatz: Dass der Versicherte während einer Gehstrecke von fünfhundert Metern insgesamt zwölf Minuten rasten muss, ist noch nicht unzumutbar. (T8)

TE OGH 1999-06-29 10 ObS 117/99z

Vgl auch; Beisatz: Allfällige Angstzustände auf dem Weg zur Arbeit (im Sinn einer Agoraphobie, die medikamentös behoben werden können) bewirken keinen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt. (T9)

TE OGH 2000-01-25 10 ObS 362/99d

Beisatz: Sofern nicht medizinische Gründe dem entgegenstehen, hat der Versicherte durch entsprechende Wahl seines Wohnortes, allenfalls Wochenpendeln, die Bedingungen für die Erreichung des Arbeitsplatzes herzustellen, die für Arbeitnehmer im Allgemeinen gegeben sind. (T10)

TE OGH 2000-05-02 10 ObS 102/00y

Beis wie T6

TE OGH 2000-06-06 10 ObS 117/00d

TE OGH 2001-05-08 10 ObS 122/01s

Beis ähnlich wie T10

TE OGH 2001-06-12 10 ObS 121/01v

Vgl; Beisatz: Können durch psychotherapeutische Behandlungsmethoden (Verhaltenstherapie) in absehbarer Zeit die Hindernisse für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf Dauer beseitigt werden, stellen die Angstzustände des Versicherten schließlich kein Hindernis mehr für eine Berufstätigkeit dar. (T11)

TE OGH 2002-05-28 10 ObS 153/02a

Beisatz: Hier: Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG. (T12)

Beis wie T10; Beisatz: Ferner ist vom Versicherten zu verlangen, dass er ein öffentliches Verkehrsmittel benützt, wenn ihm dies aufgrund seines körperlichen und geistigen Zustandes zugemutet werden kann. (T13)

TE OGH 2003-04-08 10 ObS 116/03m

Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Daran ändert nichts, dass der Versicherten das Begehen von steilen ungestreuten Wegen im Winter nicht zumutbar ist. (T14)

TE OGH 2004-01-13 10 ObS 265/03y

Auch; Beisatz: Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist auch dann eingetreten, wenn der Versicherte nicht mehr im Stande ist, in zumutbarer Weise einen Arbeitsplatz zu erreichen. Ob diese Voraussetzung besteht, ist eine Rechtsfrage, die ausgehend von den Tatsachenfeststellungen über die körperlichen und geistigen Einschränkungen des Versicherten zu klären ist. (T15)

TE OGH 2008-05-06 10 ObS 47/08x

Beisatz: Der bloßen Gehgeschwindigkeit kommt für sich allein keine entscheidende Bedeutung zu; maßgeblich ist vielmehr der Zeitaufwand für die zurückzulegende Strecke zur und von der Arbeitsstätte. (T16)

Beisatz: Hier: Versicherter kann 500 m in 20 bis 25 min zurücklegen. (T17)

TE OGH 2009-05-12 10 ObS 82/09w

Beisatz: Der Umstand, dass die Klägerin nach einer Gehstrecke von 300 m eine einminütige Pause einlegen muss, schließt sie nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. (T18)

TE OGH 2014-12-16 10 ObS 145/14t

TE OGH 2016-05-10 10 ObS 43/16w

TE OGH 2020-04-16 10 ObS 6/20k

Beisatz: Hier: Sitzpause von 2-3 Minuten nach 150m erforderlich. (T19)

TE OGH 2021-12-14 10 ObS 144/21f

Beis wie T15

TE OGH 2023-01-17 10 ObS 126/22k

Vgl; Beisatz: Diese abstrakt und unabhängig vom konkreten Wohnort oder von konkret verfügbaren öffentlichen Verkehrsmitteln vorzunehmende Prüfung schließt im Einzelfall nicht aus, dass eine Wohnsitzverlegung oder ein Wochenpendeln aus individuellen Umständen nicht zumutbar sein können. (T20)

TE OGH 2023-03-21 10 ObS 21/23w

vgl; Beisatz wie T20

Beisatz: Hier: Gehstrecke von einem Kilometer in 20 Minuten bewältigbar. (T21)

TE OGH 2023-08-22 10 ObS 43/23f

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085049