OGH
11.10.1988
4Ob86/88; 4Ob92/88; 4Ob86/98w
UWG §1 D1a;
Bei der Werbung für Leistungen, die den üblichen Leistungen eines öffentlichen Unternehmens (hier: der POST) entsprechen, muß das Vorliegen eines bloßen Angebotes besonders deutlich hervorgehoben werden, weil bei den Umworbenen sonst leicht der Eindruck entstehen kann, es sei ihnen von diesem öffentlichen Unternehmen (oder einem von ihm betrauten Privatunternehmer) eine geschuldete Zahlung vorgeschrieben worden.
TE OGH 1988/10/11 4 Ob 86/88
Veröff: ÖBl 1989,74
TE OGH 1988/10/11 4 Ob 92/88
Veröff: MR 1988,208 (Korn) = GRURInt 1989,851
TE OGH 1998/03/31 4 Ob 86/98w
Vgl
RS0077847