Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.10.1988

Geschäftszahl

4Ob86/88; 4Ob92/88; 4Ob86/98w

Norm

UWG §1 D1a;

Rechtssatz

Bei der Werbung für Leistungen, die den üblichen Leistungen eines öffentlichen Unternehmens (hier: der POST) entsprechen, muß das Vorliegen eines bloßen Angebotes besonders deutlich hervorgehoben werden, weil bei den Umworbenen sonst leicht der Eindruck entstehen kann, es sei ihnen von diesem öffentlichen Unternehmen (oder einem von ihm betrauten Privatunternehmer) eine geschuldete Zahlung vorgeschrieben worden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/10/11 4 Ob 86/88

Veröff: ÖBl 1989,74

TE OGH 1988/10/11 4 Ob 92/88

Veröff: MR 1988,208 (Korn) = GRURInt 1989,851

TE OGH 1998/03/31 4 Ob 86/98w

Vgl

Rechtssatznummer

RS0077847