Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.10.1988

Geschäftszahl

4Ob81/88; 4Ob86/88; 4Ob92/88; 4Ob98/94; 4Ob83/95; 4Ob60/97w; 4Ob43/02f; 4Ob9/04h

Norm

UWG §1 D1a;

Rechtssatz

Ankündigungen und Anpreisungen müssen als solche zu erkennen sein, kann doch der Umworbene, der gar nicht mit einer Werbebotschaft rechnet, besonders leicht überrumpelt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/10/11 4 Ob 81/88

Veröff: RdW 1989,64

TE OGH 1988/10/11 4 Ob 86/88

Veröff: ÖBl 1989,74

TE OGH 1988/10/11 4 Ob 92/88

Veröff: MR 1988,208 (Korn) = GRURInt 1989,851 = WBl 1989,123

TE OGH 1994/09/19 4 Ob 98/94

Auch

TE OGH 1995/11/21 4 Ob 83/95

nur: Ankündigungen und Anpreisungen müssen als solche zu erkennen sein. (T1); Beisatz: Werbung soll den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbung erkennbar sein. Nur dann ist es ihnen möglich, ihren Aussagewert zu beurteilen. (T2)

TE OGH 1997/03/11 4 Ob 60/97w

TE OGH 2002/04/22 4 Ob 43/02f

Auch; nur T1; Beisatz: Ist die Werbung in die Form ernst zu nehmender Tatsachenbehauptungen gekleidet - im Hinblick auf die verwendete Wortwahl - und handelt es sich nicht nur um eine - ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretende-reklamehafte Übertreibung, ist die Grenze zur (zulässigen) marktschreierischen Anpreisung überschritten. (T3)

TE OGH 2004/01/20 4 Ob 9/04h

Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufmachung einer Werbesendung als "Telegramm". (T4); Beisatz: Dem Empfänger wird vorgespiegelt, eine besonders wichtige, weil offenbar sehr dringende Mitteilung erhalten zu haben, und er wird dadurch veranlasst, die Werbesendung zur Kenntnis zu nehmen, statt sie ungelesen wegzuwerfen. (T5)

Rechtssatznummer

RS0077871