OGH
11.10.1988
4Ob81/88; 4Ob86/88; 4Ob92/88; 4Ob98/94; 4Ob83/95; 4Ob60/97w; 4Ob43/02f; 4Ob9/04h
UWG §1 D1a;
Ankündigungen und Anpreisungen müssen als solche zu erkennen sein, kann doch der Umworbene, der gar nicht mit einer Werbebotschaft rechnet, besonders leicht überrumpelt werden.
TE OGH 1988/10/11 4 Ob 81/88
Veröff: RdW 1989,64
TE OGH 1988/10/11 4 Ob 86/88
Veröff: ÖBl 1989,74
TE OGH 1988/10/11 4 Ob 92/88
Veröff: MR 1988,208 (Korn) = GRURInt 1989,851 = WBl 1989,123
TE OGH 1994/09/19 4 Ob 98/94
Auch
TE OGH 1995/11/21 4 Ob 83/95
nur: Ankündigungen und Anpreisungen müssen als solche zu erkennen sein. (T1); Beisatz: Werbung soll den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbung erkennbar sein. Nur dann ist es ihnen möglich, ihren Aussagewert zu beurteilen. (T2)
TE OGH 1997/03/11 4 Ob 60/97w
TE OGH 2002/04/22 4 Ob 43/02f
Auch; nur T1; Beisatz: Ist die Werbung in die Form ernst zu nehmender Tatsachenbehauptungen gekleidet - im Hinblick auf die verwendete Wortwahl - und handelt es sich nicht nur um eine - ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretende-reklamehafte Übertreibung, ist die Grenze zur (zulässigen) marktschreierischen Anpreisung überschritten. (T3)
TE OGH 2004/01/20 4 Ob 9/04h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufmachung einer Werbesendung als "Telegramm". (T4); Beisatz: Dem Empfänger wird vorgespiegelt, eine besonders wichtige, weil offenbar sehr dringende Mitteilung erhalten zu haben, und er wird dadurch veranlasst, die Werbesendung zur Kenntnis zu nehmen, statt sie ungelesen wegzuwerfen. (T5)
RS0077871