OGH
11.10.1988
4Ob81/88
UWG §1 D1a;
Bei Zusendung von Rechnungen ohne Vorliegen einer Schuld ist die Gefahr von Irreführungen in der Regel noch größer als bei der Zusendung von Erlagscheinen, weil der Adressat einer Rechnung üblicherweise annimmt, daß deren Zusendung zum Zweck der Bekanntgabe (oder Fälligstellung) einer auf Grund eines vorausgegangenen Geschäftes entstandenen Forderung erfolgt, also bereits eine Verbindlichkeit besteht.
TE OGH 1988/10/11 4 Ob 81/88
Veröff: RdW 1989,64
RS0077863