Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.10.1988

Geschäftszahl

4Ob81/88

Norm

UWG §1 D1a;

Rechtssatz

Bei Zusendung von Rechnungen ohne Vorliegen einer Schuld ist die Gefahr von Irreführungen in der Regel noch größer als bei der Zusendung von Erlagscheinen, weil der Adressat einer Rechnung üblicherweise annimmt, daß deren Zusendung zum Zweck der Bekanntgabe (oder Fälligstellung) einer auf Grund eines vorausgegangenen Geschäftes entstandenen Forderung erfolgt, also bereits eine Verbindlichkeit besteht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/10/11 4 Ob 81/88

Veröff: RdW 1989,64

Rechtssatznummer

RS0077863