OGH
RS0077821
11.10.1988
4Ob46/88; 4Ob153/93; 4Ob129/13v
UWG §1 D1e; UWG §1 D1g
"Kopflastige" Vorspannangebote, bei denen der Vorspannartikel höherwertiger ist als die Hauptware, werden wegen der relativen Preisersparnis, die dazu führt, dass der Käufer die Hauptware (nahezu) umsonst erhält, in der Regel als sittenwidrig angesehen. Ist aber der Vorspannartikel auch im "normalen" Handel billiger als die Hauptware, dann kommt es vor allem auf die Wertrelation zwischen der Ersparnis bei der Nebenware und dem Preis der Hauptware an; ergibt sich dadurch eine übermäßige Verbilligung der Hauptware, dann liegt meist übertriebenes Anlocken vor.
TE OGH 1988-10-11 4 Ob 46/88
Veröff: MR 1989,27 (Korn)
TE OGH 1993-12-14 4 Ob 153/93
Auch
TE OGH 2013-10-22 4 Ob 129/13v
Vgl aber; Bem: Die allein mit Wertrelationen begründete Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Vorspannangeboten wird nicht aufrecht erhalten; siehe nunmehr RS0129064. (T1); Veröff: SZ 2013/96
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077821