Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0049493

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Geschäftszahl

1Ob26/88; 8ObA15/08a; 8ObA36/23m

Norm

EGVG 1950 ArtVIII

StGG Art17a

AngG §27 Z6

ABGB §1330

Rechtssatz

Ungeachtet der Tatsache, dass die Freiheit der Kunst ohne Gesetzvorbehalt gewährleistet ist, bleibt auch ein Künstler in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden. Ein künstlerische Tätigkeit (Klavierspielen) dispensiert deshalb nicht schlechthin von der Einhaltung der Vorschrift des Art römisch VIII EGVG, doch ist die Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, die Tatsache, dass es sich bei der inkriminierten Tätigkeit um eine im Schutzbereich des Artikel 17 a, StGG liegende Betätigung handelt, abwägend zu berücksichtigen.

VfGH vom 07.12.1987, B 1218/86; Veröff: JBl 1988,645

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-10-11 1 Ob 26/88

Veröff: SZ 61/210 = MR 1989,15 = GRURInt 1990,236

TE OGH 2008-04-03 8 ObA 15/08a

Vgl; nur: Ungeachtet der Tatsache, dass die Freiheit der Kunst ohne Gesetzvorbehalt gewährleistet ist, bleibt auch ein Künstler in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden. (T1); Beisatz: Eine allgemeine Verhaltensnorm wie eine baurechtliche Vorschrift, das Verbot der unnötigen Erregung störenden Lärms oder eine Abgabenpflicht können für sich allein nicht als Beschränkung der Freiheit der Kunst gewertet werden. Erst die Kriterien, nach denen eine solche Vorschrift anzuwenden ist, können nach Zielsetzung und Auswirkung allenfalls mit dem Recht auf Freiheit der Kunst in Konflikt geraten (T2); Beisatz: Hier: Die allgemeine Regelung des Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer 2, BThPG ist in keiner Weise geeignet, in die Freiheit der Kunst einzugreifen. (T3); Veröff: SZ 2008/43

TE OGH 2023-06-27 8 ObA 36/23m

Beisatz: Hier: Aus der Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre kann kein Recht abgeleitet werden, Studierende oder Mitarbeiter in ihrer Ehre zu verletzen. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049493