OGH
RS0096888
28.09.1988
14Os56/88; 13Os58/89; 13Os52/89; 16Os38/90; 12Os45/96; 13Os16/02; 15Os52/07x; 15Os95/08x; 17Os20/13i; 14Os186/13d; 17Os1/14x
StGB §302 Abs1
Unter den Begriff "Amtsgeschäfte" fallen nicht nur Rechtshandlungen, sondern auch Verrichtungen tatsächlicher Art, wobei diese - um dem für jedes Amtsgeschäft geltenden Erfordernis eines Organhandelns namens des Rechtsträgers zu entsprechen - Rechtshandlungen qualitativ annähernd gleichwertig sein müssen.
TE OGH 1988-09-28 14 Os 56/88
Veröff: SSt 59/68 = JBl 1989,260
TE OGH 1989-07-06 13 Os 58/89
Vgl auch; Beisatz: Sowohl aus der - im Konnex der Paragraphen 74, Ziffer 4 und 302 StGB hergestellten - Zusammenfassung unter einem Oberbegriff als auch aus der Gleichordnung in Zitierweise des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB als auch aus der Notwendigkeit, einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, folgt, dass die sonstigen Aufgaben der Bundesverwaltung, Landesverwaltung oder Gemeindeverwaltung den Rechtshandlungen wenigstens einigermaßen gleichwertig sein müssen vergleiche im Ansatz JBl 1989,260). Mit dieser Gleichwertigkeitsthese verzichtet der OGH auf den in der Auslegung des Paragraph 302, StGB bisher vielfach verwendeten, verschwommenen Ausdruck "Organhandeln", der nicht als Begriff angesprochen werden kann, weil er sich einer exakten Definition stets entzogen hat. Desgleichen kann auf den infolge seiner terminologischen Überfrachtung letztlich unergiebigen Definitionsversuch des "Amtsgeschäftes" (ÖJZ-LSK 1978/236 ua) verzichtet werden. (T1)
Veröff: EvBl 1990/5 S 24 = SSt 60/45 = RZ 1990/35 S 77
TE OGH 1989-09-28 13 Os 52/89
Vgl auch; Beisatz: Gleichwertigkeitsthese wie 13 Os 58/89 (T2)
Veröff: SSt 60/62
TE OGH 1990-12-14 16 Os 38/90
Vgl auch; Beis wie T1
Veröff: EvBl 1991/72 S 318
TE OGH 1996-09-12 12 Os 45/96
Vgl auch
TE OGH 2002-03-27 13 Os 16/02
TE OGH 2007-10-11 15 Os 52/07x
Beisatz: Ein Beamter, der ungeachtet seiner Amtspflichten den Geschäftsführer eines Nachtclubs über eine bevorstehende (in seinen Verantwortungsbereich fallende) der Einhaltung fremdenrechtlicher, aber auch verwaltungs- und justizstrafrechtlicher Bestimmungen dienende Kontrolle informiert, setzt damit eine einem Hoheitsakt gleichwertige Handlung, weil auf diese Weise der Zweck der Maßnahme völlig vereitelt wird. (T3)
TE OGH 2008-10-16 15 Os 95/08x
Beisatz: Der Begriff „Amtsgeschäfte" nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB ist nicht auf Rechtshandlungen beschränkt. (T4)
TE OGH 2013-11-26 17 Os 20/13i
Vgl; Beisatz: „Gesetzgebung“ und Vorgänge, die „zur Gesetzwerdung“ führen vergleiche Artikel 289, AEUV), sind der Kern der in den Kompetenzbereich eines Abgeordneten fallenden „Amtsgeschäfte“. Der Begriff ist nach ständiger Rechtsprechung mitnichten auf den Abstimmungsvorgang beschränkt, sondern erfasst auch Verrichtungen tatsächlicher Art, soweit sie zum Aufgabenbereich des Amtsträgers gehören und demnach von ihm nur vermöge seines Amtes vorgenommen werden können. (T5)
Beisatz: Auch eine faktische (informelle) Einflussnahme von Abgeordneten auf andere Abgeordnete, sei es auch außerhalb durch Ausschüsse geschaffener Zuständigkeitsgrenzen kann ein Amtsgeschäft darstellen. (T6)
Bem: Hier: Mitglied des Europäischen Parlaments; mit ausführlicher Begründung. (T7)
TE OGH 2014-02-25 14 Os 186/13d
Vgl auch; Beisatz: Geht ein Gericht - wie hier - entgegen Paragraph 31, Absatz eins, StGB von einem zu weiten Strafrahmen aus, begründet dies Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO, auch wenn die verhängte Unrechtsfolge innerhalb des richtigen Strafrahmens liegt. (T8)
TE OGH 2014-08-11 17 Os 1/14x
Auch; Beisatz: Hier: keine hoheitlichen Befugnisse der Gemeinde in Bezug auf regulierte Agrargemeinschaften. (T9)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096888