OGH
27.09.1988
4Ob80/88
UWG §7 C;
Bei der Äußerung, die Klägerin "mache in ganz Österreich Schweinereien", handelt es sich um eine bewertende allgemeine Tatsachenbehauptung; diese Aussage kann nur dahin verstanden werden, daß sich die Klägerin in ganz Österreich unseriös, ja sogar rechtswidrig verhalte. Ob das zutrifft, ist einer objektiven Prüfung zugänglich. Es liegt daher ein Verstoß gegen Paragraph 7, UWG vor.
TE OGH 1988/09/27 4 Ob 80/88
Veröff: MR 1989,64
RS0079224