Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Geschäftszahl

4Ob80/88

Norm

UWG §7 C;

Rechtssatz

Bei der Äußerung, die Klägerin "mache in ganz Österreich Schweinereien", handelt es sich um eine bewertende allgemeine Tatsachenbehauptung; diese Aussage kann nur dahin verstanden werden, daß sich die Klägerin in ganz Österreich unseriös, ja sogar rechtswidrig verhalte. Ob das zutrifft, ist einer objektiven Prüfung zugänglich. Es liegt daher ein Verstoß gegen Paragraph 7, UWG vor.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988/09/27 4 Ob 80/88

Veröff: MR 1989,64

Rechtssatznummer

RS0079224